Aufgrund der Änderung des Sprengstoffgesetzes im Oktober 2009 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten.
Im Schadensfall droht dem Brandverursacher nicht nur eine Anzeige, er wird zusätzlich von der Versicherung für den entstandenen Schaden haftbar gemacht. Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV).
Wir bitten Sie unbedingt, diese Verbote zu beachten – insgesamt um einen vorsichtigen Umgang mit den Feuerwerkskörpern zu erreichen und auch Ihre Kinder hierfür zu sensibilisieren.
Ordnungsamt Stadt Neudenau