An Silvester gilt in der Plochinger Innenstadt und im Bahnhofsbereich erneut ein Feuerwerksverbot.
Grundlage hierfür ist eine Allgemeinverfügung, die der Ausschuss für Verwaltung und Wirtschaft beschlossen hat. Demnach ist das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen am 31. Dezember und 1. Januar in den definierten Bereichen untersagt. Ziel dieser Regelung ist es, besonders brandgefährdete Bereiche, insbesondere die denkmalgeschützten Fachwerkgebäude der Innenstadt, sowie publikumsstarke Zonen wie das Bahnhofsumfeld zu schützen. Die Gefahr geht insbesondere von einem leichtfertigen Umgang mit Feuerwerkskörpern aus, der häufig durch Alkoholkonsum begünstigt wird und ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), die seit 2009 bundesweit ein Abbrennverbot in unmittelbarer Nähe von besonders brandgefährdeten Gebäuden vorsieht. Die spezifischen Verbotszonen werden in der Allgemeinverfügung festgelegt, die auf der Homepage der Stadt Plochingen veröffentlicht ist.
Die Allgemeinverfügung dient der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und dem präventiven Brandschutz. Verstöße gegen die Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.