Bitte beachten Sie hinsichtlich des beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden folgende Informationen:
- Haben Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige Stadt oder Gemeinde.
- Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de.
- Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist insoweit kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich.
Hinweis: Ein beim Finanzamt eingelegter Einspruch entbindet nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.
- Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand.
- Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Gutachterausschuss.
Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Sie über www.grundsteuer-bw.de – Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt
über www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein.
- Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.
Hinweise: Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann. Wenn Sie das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon, wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.