Wenn der Vater, die Mutter oder sogar beide Elternteile sterben, können Kinder Halbwaisen- beziehungsweise Waisenrente beziehen. Diese finanzielle Unterstützung steht Kindern bis zum 18. Geburtstag zu. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich – zum Beispiel, wenn die Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung machen, studieren oder einen Freiwilligendienst
leisten. Die Verlängerung der Waisenrente bis zum 27. Geburtstag gilt auch, wenn die Waisen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können.
Generell muss der verstorbene Elternteil für die Waisenrente mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Sofern er oder sie durch einen Arbeitsunfall zu Tode kam oder bereits erwerbsgemindert war, entfällt die Mindestversichertenzeit. Anspruchsberechtigt sind leibliche und adoptierte Kinder sowie Stief- und Pflegekinder, wenn sie im selben Haushalt gelebt haben. Auch
Enkel und Geschwister im selben Haushalt haben einen Anspruch, wenn sie vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden
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