Bürgermeisteramt Klettgau
79771 Klettgau
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Flächennutzungsplan

Öffentliche Bekanntmachung Wirksamkeit der 1. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Klettgau für den Teilbereich „SO Holzverarbeitung“...

Öffentliche Bekanntmachung

Wirksamkeit der 1. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Klettgau für den Teilbereich „SO Holzverarbeitung“ im Ortsteil „Bühl“

Das Landratsamt Waldshut hat die vom Gemeinderat der Gemeinde Klettgau am 17.02.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 1. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans mit Entscheidung vom 02.04.2025 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt-gemacht.

Das ca. 11 ha große Plangebiet befindet sich im Norden des Ortsteils Bühl der Gemeinde Klettgau an der L163.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und SaP sowie der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Erzingen der Gemeinde Klettgau, Degernauer Str. 22, 79771 Klettgau, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder aufgrund der GemO BW zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

Klettgau, 16. April 2025

Ozan Topcuogullari

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Klettgau Aktuell – Amtliche Nachrichten der Gemeinde Klettgau
Ausgabe 16/2025

Orte

Klettgau

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