Aus dem Landkreis

Flurbereinigung Assamstadt (Wald)

Öffentliche Bekanntmachung vom 1.10.2024 An die Teilnehmer der Flurbereinigung Assamstadt (Wald): Duldung von Vermessungszeichen (Holzpflöcken)...

Öffentliche Bekanntmachung vom 1.10.2024

An die Teilnehmer der Flurbereinigung Assamstadt (Wald):

Duldung von Vermessungszeichen (Holzpflöcken)

Zurzeit finden verstärkt Außendienstarbeiten zur Aufnahme des Wege- und Gewässernetzes im gesamten Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Assamstadt (Wald) statt. Es werden Punkte entlang von Wegen mit Holzpflöcken markiert. Zudem werden im Bereich südlich des Sportplatzes die bedingten Lagen vermessen.

Wir bitten alle Grundstückseigentümer, diese Markierungen unverändert stehen zu lassen, da dies der zügigen Umsetzung des Flurbereinigungsverfahrens hilft. Grundstückseigentümer sind zur Duldung von Grenzzeichen und Vermessungspunkten verpflichtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde aufgrund von § 35 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) befugt sind, Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine Markierung außergewöhnlich störend sein, so wenden Sie sich bitte an das Flurneuordnungsamt. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Bekanntmachung.

Gründung eines Gemeinschaftswaldes nach § 56 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG)

Um was geht es?

Im Zuge der derzeit laufenden Flurbereinigung „Assamstadt (Wald)“ besteht für die beteiligten Waldeigentümer die Möglichkeit der gemeinsamen Waldbewirtschaftung durch Gründung eines Gemeinschaftswaldes. Über diese Möglichkeit wurde bereits in mehreren Teilnehmerversammlungen vom zuständigen Förster berichtet.

Rechtlich handelt es sich dabei um eine Miteigentümergemeinschaft, bei der das bisherige, meist klein strukturierte und oft stark zersplitterte Eigentum in Miteigentumsanteile einer großen, effizient zu bewirtschaftenden Waldfläche umgewandelt und als solche im Grundbuch geführt wird.

Ab einer Mindestfläche von rd. 30 ha ist eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung denkbar und bietet eine Reihe von Vorteilen.

So können in einer Satzung grundlegende Dinge wie die jährlich stattfindende Miteigentümerversammlung geregelt werden. In dieser wird über sämtliche Entscheidungen und anstehende Arbeiten per Mehrheitsbeschluss abgestimmt. Kosten und Erlöse werden anteilig auf die Mitglieder umgelegt. Eine Aufteilung des Waldes in kleine Parzellen, wie es in Assamstadt in der Vergangenheit üblich war, ist bei dieser Form des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen.

Warum informieren wir Sie über diese Möglichkeit?

Eine Bildung ist einmalig im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens möglich, sofern Eigentümer mit ausreichend Fläche ihr Interesse hierfür erklärt.

Wir möchten Sie auf diesem Wege ein weiteres Mal über die mögliche Bildung eines Gemeinschaftswaldes informieren und das vorhandene Interesse bei den Teilnehmern erheben.

Was ist zu tun?

Sollten Sie Interesse an einer Waldgemeinschaft nach § 56 LWaldG haben, melden Sie sich für weitere Informationen bitte bei Frau Ramona Ihrig (07940/18-1140) oder Frau Manuela Knittel-Völkner (07940/18-1145) im Flurneuordnungsamt, Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Dienstsitz Künzelsau.

Erscheinung
exklusiv online
von Landratsamt Main-Tauber-Kreis
10.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Kategorien
Aus dem Landkreis
Politik
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto