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Flurbereinigung Bad Mergentheim (B 19), Main-Tauber-Kreis

Landratsamt Main-Tauber-Kreis Untere Flurbereinigungsbehörde Wellenbergstraße 3 97941 Tauberbischofsheim Telefax 09341/825400 Vermittlung...

Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Untere Flurbereinigungsbehörde
Wellenbergstraße 3

97941 Tauberbischofsheim

Telefax 09341/825400

Vermittlung 09341/825333

Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Bad Mergentheim (B 19)
Main-Tauber-Kreis
Vorläufige Besitzeinweisung
vom 11.9.2024

1. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis – untere Flurbereinigungsbehörde – ordnet hiermit für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Bad Mergentheim (B 19) die vorläufige Besitzeinweisung an.
Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Flurstücke geregelt.
1.1 Als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung wird der

1. November 2024

festgesetzt. Er gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.
1.2 Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird im überwiegenden Interesse der Teilnehmer angeordnet.
2. Hinweise
2.1 Die neue Feldeinteilung ist in einer Karte und in Nachweisen enthalten. Diese sowie die Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag dieser Bekanntmachung an einen Monat lang im Rathaus in Bad Mergentheim, Stadtplanung und Hochbau, Bahnhofplatz 1, 3. OG zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Auf Antrag wird die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert.
Ein Beauftragter des Landratsamtes – untere Flurbereinigungsbehörde – wird am Mittwoch, 25.9.2024 von 14.30 bis 17.30 Uhr und am Freitag, 11.10.2024 von 9.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus in Bad Mergentheim, Bahnhofplatz 1, 2. OG, Raum 2.28 anwesend sein, um Auskünfte zu erteilen.
Zusätzlich kann diese Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und der Karte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3483) eingesehen werden.

2.2 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis – untere Flurbereinigungsbehörde –, Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
2.3 Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke. Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde – über die beabsichtigte Rechtsänderung unterrichtet werden.
2.4 Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans, besonders gegen die Zuteilung der neuen Grundstücke (Landabfindung), können die Beteiligten erst später in dem Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans vorbringen. Zu diesem Termin wird jeder Teilnehmer besonders eingeladen.
3. Begründung
3.1 Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S.546) liegen vor.
Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen, die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Herbst in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.
3.2 Die sofortige Vollziehung musste nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub der Besitzeinweisung für einen großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche Nachteile entstehen würden. Durch den Bau der Südumgehung und von Wegen sind viele der eingebrachten Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden. Jede Verzögerung würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im Herbst stattfinden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Sitz: Tauberbischofsheim eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der Flurbereinigungsbehörde des Main-Tauber-Kreises: Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim oder jede andere Stelle des Landratsamts Main-Tauber-Kreis)
gez. Rüger, LVD D.S.

Anhang
Dokument
Erscheinung
exklusiv online
von Landratsamt Main-Tauber-Kreis
19.09.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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