Amt für Vermessung und Flurneuordnung
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– untere Flurbereinigungsbehörde –
Flurbereinigung Donzdorf (Nordumfahrung)
Landkreis Göppingen
Das Landratsamt Göppingen – untere Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die einfache Planänderung Nr. 6 nach § 41 / Einbau eines Durchlasses, Sickerleitung mit Schroppen zum Schutz vor Erosion, in der Flurbereinigung Donzdorf (Nordumfahrung) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Die Maßnahme beschränkt sich auf einen bestehenden Wegseitengraben. Angrenzende Flächen sind nicht betroffen. Umweltauswirkungen sind nur kurzzeitig zu erwarten durch den Lärm von LKW und Baumaschinen. Die Maßnahme kann im Rahmen der ortsüblichen Unterhaltungsarbeiten des Wegseitengrabens im Herbst außerhalb der Brutzeit stattfinden.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2905) eingesehen werden.
gez. Becker (VD) D.S.