1. In der Flurbereinigung Oberndorf-Hochmössingen kann das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land abgegeben werden. Nach § 54 (2) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) hat die Verwendung dieses Landes in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise zu erfolgen. Die nach der ersten öffentlichen Ausschreibung noch bei der Teilnehmergemeinschaft verbliebenen Flurstücke werden erneut ausgeschrieben.
2. Die Zuteilung erfolgt nur an Teilnehmende im Flurbereinigungsverfahren Oberndorf-Hochmössingen durch die untere Flurbereinigungsbehörde am Landratsamt Rottweil.
3. Die angebotenen Grundstücke sind in einer Karte dargestellt und im unten stehenden Verzeichnis nachgewiesen. Im Verzeichnis sind Größe, der Preis sowie die mit dem Grundstück verbundenen Einschränkungen aufgeführt. Der Preis basiert auf den Bodenrichtwerten aus BORIS BW. Im Übrigen wird vorausgesetzt, dass Lage, Beschaffenheit und örtliche Besonderheiten der Flurstücke bekannt sind und im derzeitigen Zustand übernommen werden.
4. Die Unterlagen werden in der Zeit vom 26.01.2026 bis 20.02.2026 im Rathaus Hochmössingen zu den ortsüblichen Öffnungszeiten ausgelegt. Antragsvordrucke können während dieser Zeit dort abgeholt werden. Die Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter www.lgl-bw.de/3117 unter dem Punkt „Aktuelles“ eingestellt.
5. Anträge auf Zuteilung dieser Flurstücke müssen bis spätestens 23.02.2026, 14:00 Uhr schriftlich im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift ‚Gebot im Flurbereinigungsverfahren Oberndorf-Hochmössingen‘ im Landratsamt Rottweil, Flurneuordnungs- und Vermessungsamt, Ruhe-Christi-Str. 29, 78628 Rottweil eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge bleiben unberücksichtigt.
6. Gebote auf mehrere Flurstücke sind zulässig. Es ist jedoch für jedes einzelne Grundstück ein Gebot abzugeben.
7. Die Vergabe der angebotenen Grundstücke erfolgt unter Beachtung von Ziffer 2 (Vergabe nur an Teilnehmende am Flurbereinigungsverfahren Oberndorf-Hochmössingen) nach folgenden Kriterien:
K1: Landwirte, die Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks sind
K2: Landwirte, die Pächter eines angrenzenden Grundstücks sind
K3: Landwirte
K4: Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks derselben Nutzungsart.
8. Bei gleichrangigen Bewerbungen entscheidet die Untere Flurbereinigungsbehörde in einer nach dem Zweck der Flurbereinigung bestimmten Weise (§ 54 (2) Satz 1 Flurbereinigungsgesetz). Flurstücke, für die kein Gebot abgegeben wird, werden der Stadt Oberndorf a.N. zum Angebotspreis zugewiesen.
9. Die Geldbeträge für die Grundstücke werden innerhalb von 4 Wochen nach der Zuteilung zur Zahlung an die Kasse der Teilnehmergemeinschaft fällig. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, kann die Zuteilung zurückgenommen werden.
10. Der Besitzübergang soll zum 01.11.2026 erfolgen. Die Mehrzuteilung wird in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan geregelt, ebenfalls ein ggf. abweichender Stichtag des Besitzübergangs. Alle Flurstücke sind verpachtet. Hinweis: Es fällt Grunderwerbsteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen an.
11. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuteilung der Grundstücke -gegen Rückerstattung des gezahlten Geldbetrags- bis zur Rechtskraft der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG unter Widerruf für ggf. noch zu begleichende Abfindungsklagen steht.
Folgende Grundstücke, alle auf Gemarkung Hochmössingen, werden angeboten:
| Flurstücksnummer | Lage | Nutzungsart | Größe in m² | Angebotspreis in € | Preis in € je m² | Bemerkungen |
| 2272/1 | Äußere Hochgesträßäcker | Grünland | 1 38 29 | 17.977,70 | 1,30 | Wasserschutzgebiet Zone 3, Altlastverdächtige Fläche (rd. 2 40 m²) |
| 2635 | Dornhaner Straße | Grünland | 28 38 | 3.689,40 | 1,30 | Wasserschutzgebiet Zone 3 |
| 2727/1 | Thomasbühl | Grünland | 44 81 | 5.825,30 | 1,30 | Wasserschutzgebiet Zone 3 |
Oberndorf am Neckar, 22.01.2026
gez. Lehmann