Neckar-Odenwald-Kreis
Az. 2.26-3278-B 7.14-N 4
Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – untere Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die einfache Änderung Nr. 4 des Plans nach § 41 FlurbG in der Flurbereinigung Ravenstein-Oberwittstadt/Unterwittstadt (Ortslagen) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Zu den geplanten Maßnahmen der einfachen Änderung Nr. 4 des Plans nach § 41 FlurbG gehören unter anderem wegebauliche Vorhaben, die Anlage von kleineren Schutzhütten sowie wasserbauliche Maßnahmen (Gewässerquerung mit Findlingen, Grabenverlegung, Anlage eines Tümpels). Die Einzelmaßnahmen der einfachen Änderung Nr. 4 des Plans nach § 41 FlurbG rufen weder bei der Landnutzung noch bei den Schutzgütern erhebliche Umweltauswirkungen hervor. Die verursachten Eingriffe sind überwiegend temporär, sodass eine vollständige Regeneration der betroffenen Vegetation stattfinden kann.
Die Änderung des Plans nach § 41 FlurbG umfasst zwar auch Maßnahmen, die mit Versiegelungen einhergehen, hiervon sind jedoch keine hochwertigen Vegetationsbestände oder seltene Arten betroffen. Naturschutzrechtlich relevante Konflikte mit geschützten oder seltenen Arten können durch entsprechende Maßnahmen vermieden werden. Auch die Veränderungen des Oberflächenabflusses von Regenwasser durch den Bau oder Verlegung eines Gewässers oder Grabens und den Neubau eines Tümpels sind nicht erheblich. Vielmehr führen diese teilweise sogar zu einer Verbesserung der örtlichen Gegebenheiten (Schaffung von Habitatpotential für feuchte Hochstaudenfluren u.a.).
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im oben genannten Verfahren (www.lgl-bw.de/3278) eingesehen werden.
gez. Bopp, LVD DS