
Öffentliche Bekanntmachung Az.: 52.02 - 3141 - B 5.04
Flurbereinigung Sinsheim-Ehrstädt, Rhein-Neckar-Kreis
Vorläufige Anordnung Nr. 3
vom 04.07.2025
1. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (ökologische Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem am 20.09.2022 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, – Amt für Flurneuordnung –, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Sinsheim-Ehrstädt Folgendes angeordnet:
Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
01.08.2025
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 10.06.2025 in roter Farbe bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte vom 10.06.2025 ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
2. Besitzzuweisung
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Sinsheim-Ehrstädt wird ab
01.08.2025
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Ziffer 1. entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.
Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft über. Diese bestimmt, wie der Boden verwendet wird.
3. Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
a) Wesentliche Grundstücksbestandteile
Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen Bäume werden für die Herstellung der Maßnahmen nicht beseitigt. Die Bewertung durch Sachverständige und ggf. Auszahlung von Geldabfindungen werden daher zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
b) Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
Für die unter Ziffer 1 bezeichneten Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt.
In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) – wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen – kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Anträge auf derartige Entschädigungen können bis spätestens 01.09.2025 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Amt für Flurneuordnung – gestellt werden.
Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Amt für Flurneuordnung – nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.
Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.
c) Berechtigte
Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung für Härtefälle nach Ziffer 3 b) erhalten:
– die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
– die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem zuständigen Landratsamt – Amt für Flurneuordnung – angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).
d) Auszahlung:
Die nach Ziffer 3 a) noch festzusetzenden Geldabfindungen und die nach Ziffer 3 b) für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (Ziffer 1 und 2) und gegen die Festsetzungen nach Ziffer 3 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38–40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises eingelegt werden.
5. Begründung
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 30.11.2010 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 22.07.2022 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 20.09.2022 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).
Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z. B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz mit Ausgleichsmaßnahmen besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz mit Ausgleichsmaßnahmen im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.
Zur Herstellung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.
Hinweise
– Die Besitzregelungskarte vom 10.06.2025 (siehe Ziffer 1) liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Ortsverwaltung in Ehrstädt zu den üblichen Öffnungszeiten aus.
Auskünfte werden im einmonatigen Zeitraum der Auslegung telefonisch oder persönlich nach Terminvereinbarung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung unter Tel.-Nr. 06221 / 522-5425 oder per E-Mail an flurneuordnungsamt@rhein-neckar-kreis.de gegeben.
– Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3141) eingesehen werden.
Sinsheim, den 04.07.2025
gez. F. Holtmann
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung
74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon: 06221-522-5400
Telefax: 06221-522-5454
E-Mail: flurneuordnungsamt@rhein-neckar-kreis.de