Gemeinde Burgstetten
71576 Burgstetten
Aus den Rathäusern

Förderung Balkonkraftwerke

Richtlinie zur Förderung von Balkonkraftwerken (steckerfertige PV-Anlagen) Zweck der Förderung Die Förderung von Balkonkraftwerken dient dem Ausbau...

Richtlinie zur Förderung von Balkonkraftwerken (steckerfertige PV-Anlagen)

Zweck der Förderung

Die Förderung von Balkonkraftwerken dient dem Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien auf dem Gebiet der Gemeinde Burgstetten. Ziel ist die Reduzierung der CO2-Emissionen. Mit Balkonkraftwerken können auch Mieter oder Kleingärtner, denen kein eigenes Dach zur Nutzung der Sonnenenergie zur Verfügung steht, die Energiewende unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Förderung besteht nicht. Die Fördermittel werden der Gemeinde Burgstetten aus einer Stiftung zweckgebunden zur Verfügung gestellt und das Förderprogramm ist mit einem begrenzten Fördervolumen ausgestattet. Nach Ausschöpfung der bereitgestellten Fördermittel können keine weiteren Anträge bewilligt werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, nur vollständige und korrekt ausgefüllte Anträge gelten als eingegangen.

Fördertatbestand und Umfang

Gefördert werden steckerfertige PV-Anlagen (Balkonkraftwerke) mit einer Mindestleistung von 250 Watt. Die Anlagen und der Anschluss müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere der VDE-ARN 4105:2018-11, DIN VDE V 0100-551-1.

Pro Haushalt kann ein Balkonkraftwerk mit einer Fördersumme von 100 € gefördert werden. Liegt der Kaufpreis unter 400 € werden 25 % des Kaufpreises bezuschusst.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Einwohner und Einwohnerinnen mit Hauptwohnsitz in Burgstetten. Als Nachweis ist eine Kopie des Personalausweises erforderlich, aus dem hervorgeht, dass der Wohnsitz in Burgstetten ist. Den Antrag können Hauseigentümer bzw. deren Vertretungsberechtigte sowie Mieter - mit Einverständnis des Vermieters - stellen.

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Antragsstellung muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen, dabei gilt das Inbetriebnahmedatum auf der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister). Die Antragsstellung ist auch per E-Mail an rathaus@burgstetten.de möglich.

Anträge müssen vollständig eingereicht werden. Nach positiver Prüfung erfolgt die Bewilligung aus Vereinfachungsgründen ohne gesonderten Bescheid – vielmehr stellt die Auszahlung des Betrages auf das im Antrag angegebene Konto eine stillschweigende Bewilligung in der überwiesenen Höhe dar.

Erforderliche Unterlagen (Verwendungsnachweise)

Dem Antrag sind folgende Unterlagen als Verwendungsnachweise beizulegen:

Kopie des Personalausweises des Antragsstellers

Kopie der Rechnung der steckerfertigen PV-Anlage

Kopie der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister

Foto der installierten Anlage

Allgemeine Anforderungen

Die bei den jeweiligen Maßnahmen verwendeten Bauteile müssen marktreif sein. Die steckerfertige PV-Anlage muss den DGS Sicherheitsstandard für steckbare Stromerzeugungsgeräte DGS 0001:2019- 10 erfüllen. Die Gemeinde Burgstetten ist berechtigt, einen Ortstermin zur Überprüfung der Angaben des Antragsstellers vorzunehmen. Widerrufsmöglichkeiten Die Gemeinde Burgstetten fördert Projekte, solange Fördermittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Andere öffentliche Fördermöglichkeiten für Balkonkraftwerke sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Die bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind oder die Förderung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten wie z. B. die Kosten der Antragsbearbeitung, die Kosten der Überprüfung durch eigenes Personal oder durch Dritte oder die für eine Ortsbegehung entstandenen Fahrtkosten herangezogen. Rückforderungen und Verzinsungen erfolgen nach Maßgabe des § 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Widerruf können durch die Gemeinde Burgstetten Verwaltungsgebühren erhoben werden.

Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse

Die Interessen der Antragsteller am Schutz persönlicher Daten werden von der Gemeinde Burgstetten gewahrt. Die Gemeinde ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Gemeinde hat, ist sie nach Zustimmung durch den Zuwendungsempfänger berechtigt, über diese Maßnahme auch mit Namensnennung und Bild zu berichten.

Inkrafttreten

Die Richtlinie gilt mit Wirkung ab dem 01.04.2023.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Die Brücke Burgstetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2024

Orte

Burgstetten

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Burgstetten
20.06.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto