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Förderung der Neupflanzung von Obstbaumhochstämmen und Wildobstarten

Obstbäume und Obstwiesen prägen das Bild unserer bäuerlichen Kulturlandschaft und sind ökologisch wichtige Lebensräume, gliedern, bereichern und verschönern...

Obstbäume und Obstwiesen prägen das Bild unserer bäuerlichen Kulturlandschaft und sind ökologisch wichtige Lebensräume, gliedern, bereichern und verschönern das Landschaftsbild. Jahr für Jahr fallen Streuobstbäume Stürmen, Trockenheit und zunehmender Überalterung zum Opfer. Um dem Rückgang der Streuobstbestände entgegenzuwirken, bezuschusst der Landschaftserhaltungsverband die Neupflanzung von mindestens fünf Streuobsthochstämmen in der freien Landschaft mit 20,00 € pro Obstbaumhochstamm.

Anträge sowie eine Liste mit geeigneten Sorten finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes unter:
www.lrasha.de/natur-landschaft/landschaftserhaltungsverband/streuobstfoerderung

Vordrucke erhalten Sie auch in Ihrer Gemeinde.

Vollständig ausgefüllte Anträge, versehen mit einem Flurkartenausschnitt, auf dem die Pflanzstandorte der einzelnen Bäume markiert sind, sind bis spätestens 01.03.2026

  • im Bürgermeisteramt der Gemeinde abzugeben oder
  • direkt an Frau Bornemann zu senden oder zu mailen.

Kauf und Pflanzungen dürfen erst nach der Genehmigung erfolgen.

Fördervoraussetzungen zum Erhalt oder zur Pflanzung von Streuobstwiesen:

  • Pflanzung von mind. 5 Streuobsthochstämmen/Wildobst.
  • Pflanzung nur in freier, außerörtlicher, unbebauter Landschaft.
  • Flurkartenausschnitt mit Markierung der einzelnen Pflanzstandorte der Hochstämme liegt dem Antrag bei.
  • Kauf und Pflanzung sind noch nicht erfolgt.
  • Es handelt sich um keine Ausgleichsmaßnahme!
  • Die Pflanzung erfolgt nicht in Biotopen, Naturdenkmälern, Flachland-Mähwiesen – auch wenn dort eine Streuobstwiese bereits vorhanden ist. Eine Prüfung ist über:
    udo.lubw.baden-wuerttemberg.de
    oder bei Landwirten über das Programm FIONA möglich.
  • Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine, Landwirte (bei Landwirten ist die De-minimis-Regelung zu beachten).
  • Die Pflanzung wird nicht von anderer Stelle bezuschusst (Gemeinde, FÖS, Flurneuordnungsverfahren …).
  • Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Bornemann vom Bau- und Umweltamt
Telefon: 0791 755-7622
E-Mail: e.bornemann@LRASHA.de
Postanschrift: Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall

Kauf und Pflanzungen sind bis zum 31.03.2026 – mit Rechnung – zu bestätigen.

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Erscheinung
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Ausgabe 37/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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