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Frei halten des Lichtraumprofils entlang öffentlicher Verkehrswege

Nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie dem Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil entlang der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen...

Nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie dem Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil entlang der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (auch Feldwege) für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung frei zu halten.

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist es deshalb erforderlich, dass Äste, Zweige etc., die in das Lichtraumprofil hineinragen, umgehend entfernt werden. Des Weiteren sind alle Bäume bzw. Äste zu beseitigen, die die Verkehrssicherheit gefährden. Die Eigentümer, deren Grundstück an den Verkehrsraum angrenzen, sind hierzu gesetzlich verpflichtet und werden gebeten, den Bewuchs dahingehend zu überprüfen. Dies gilt insbesondere in der Wachstumsperiode.

Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss entsprechend den Regelwerken dabei mindestens 4,50 m, über Rad- und Gehwegen 2,50 m betragen. Der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand im Bankettbereich beträgt 0,50 m. Im Gehwegbereich schließt das Lichtraumprofil mit der Grundstücksgrenze ab.

Bepflanzungen, die in die Sichtfelder der Einmündung hineinragen, dürfen nicht höher als 0,80 m sein, um ausreichende Sichtverhältnisse zu gewährleisten.

Erscheinung
Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Ravenstein
NUSSBAUM+
Ausgabe 39/2024
von Stadt Ravenstein
27.09.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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