Es ist wieder so weit: In der Natur setzt seit Wochen die Vegetation voll ein und mit ihr der Interessenkonflikt von Landwirten mit Hundehaltenden. Auf der einen Seite steht das Tierschutzgesetz, welches Hunden u. a. einen artgerechten Auslauf ermöglichen soll und auf der anderen Seite gibt es für die Landwirtschaft unten aufgeführte Gesetze, damit landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Zeit zwischen Saat oder Bestellung der Ernte, beim Grünland während der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, nicht betreten werden dürfen.
Führen Sie sich die Auswirkungen, auch für Sie selbst als Verbraucherin oder Verbraucher, z. B. beim Gemüse- und Salatanbau vor Augen, und haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Hundekot gerade in landwirtschaftlichen Grundstücke dazu führt, dass Erntegut verunreinigt werden kann, wenn der Kot nicht beseitigt wird. Für die auf solche Art betroffenen Landwirte zieht dies erhebliche finanzielle Einbußen nach sich und für Sie als Verbraucher steht das Thema Appetitlichkeit ganz sicher im Vordergrund.
Es ist Personen untersagt, landwirtschaftliche Flächen während dieser Vegetationszeit zu betreten. Außerdem müssen Hundehalter den von ihren Hunden abgelegten Kot entfernen. Sonst drohen, je nach Ausmaß des Schadens, empfindliche Ordnungsstrafen (s. u.). Nur durch gegenseitige Rücksichtnahme ist ein konfliktfreies Miteinander möglich. Die freundliche Bitte vonseiten des Landwirts und das Einhalten der Kotaufnahmepflicht vonseiten des Hundehalters würden zu einer entspannteren Situation beitragen.
§ 51 Abs. 1: Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden.
§ 51 Abs. 4: Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen.
§ 80 Abs. 2 Ziffern 12 bzw. 13: Das Verunreinigen von Grundstücken in der freien Landschaft bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,- € geahndet werden kann.
§ 28 Abs. 1 Ziffer 9: Ordnungswidrig handelt, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird.
§ 28 Abs. 2: Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,– € geahndet werden.