Gemeinde Neuhausen im Enzkreis
75242 Neuhausen
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Freibad

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Freizeitwellenbad Schellbronn Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...

Satzung

über die Erhebung von Gebühren

für das Freizeitwellenbad Schellbronn

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen in seiner Sitzung am 25.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Neuhausen erhebt für die Benutzung des Freizeitwellenbades in Schellbronn Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Benutzungsgebühren

Einzelkarte

Abendtarif

Zehnerkarte

Saisonkarte

Erwachsene

4,00 €

2,00 €

35,00 €

70,00 €

Jugendliche

2,50 €

1,50 €

20,00 €

44,00 €

Kinder

2,00 €

1,00 €

15,00 €

33,00 €

Familien

10,00 €

-

-

130,00 €

Alleinerziehende

(1 Erwachsener + 1 Kind)

-

-

-

70,00 €

Kinder- und Jugendgruppen:

Einzelkarte je Person ab 10 Personen1,50 Euro

Einzelkarte je Person ab 50 Personen1,25 Euro

Einzelkarte je Person ab 100 Personen1,00 Euro

Einzelkarte je Person ab 150 Personen0,50 Euro

Sonstiges:

Anmietung eines Schließfachs10,00 Euro

Als Erwachsene gelten Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Als Jugendliche gelten Personen zwischen Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres.

Als Kinder gelten Personen zwischen Vollendung des 4. und 15. Lebensjahres.

Zu Familien gehört mindestens ein Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.

Jahreskarten für Familien und Alleinerziehende umfassen Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.

Als Kinder- und Jugendgruppen gelten Kindergartengruppen, Schulklassen und ähnliche Jugendgruppen mit mindestens zehn Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % erhalten auf Nachweis eine Ermäßigung der Gebühr von 50 %. Begleitpersonen von Behinderten mit Merkzeichen B erhalten freien Eintritt.

Beim Kauf einer Saisonkarte wird bis zur offiziellen Eröffnung der Badesaison 2025 ein Rabatt in Höhe von 5,00 Euro auf den Einzelpreis gewährt.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit der Benutzung des Freizeitwellenbads. Sie ist vor Eintritt in das Freibad bzw. vor Benutzung der Einrichtung zu entrichten.

§ 4

Eintrittskarten

Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Die Eintrittskarte ist dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen.

Einzeleintrittskarten haben nur am Lösungstag Gültigkeit und berechtigen zum einmaligen Eintritt.

Saisonkarten sind bei jedem Eintritt an der Kasse vorzuzeigen und sind nur während der Badesaison, in der sie gelöst wurden, gültig. Sie sind nicht übertragbar.

§ 5

Umsatzsteuer

Die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Gebühren enthalten.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Freizeitwellenbad Schellbronn vom 27.03.2019 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neuhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Neuhausen, 26.03.2025

gez. Dr. Sabine Wagner, Bürgermeisterin

Erscheinung
Mitteilungsblatt Gemeinde Neuhausen im Enzkreis
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2025

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