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Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen...

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder die Straße. Auch Verkehrszeichen und Straßenlampen werden manchmal durch Sträucher und Äste verdeckt.
Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Anpflanzungen dürfen die freie Sicht und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, zu denen natürlich auch die Fußgänger zählen, nicht beeinträchtigen.
Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das sogenannte „Lichtraumprofil“ von allen Grundstückseigentümern einzuhalten, deren Grundstück an öffentliche Geh- und Radwege und Fahrbahnen angrenzen.
Deshalb müssen folgende Lichträume frei bleiben:
– 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
– 2,50 m über Radwegen
– 2,30 m über Fußwegen
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind die sogenannten „Sichtdreiecke“ freizuhalten, d. h. Hecken, Büsche und Bäume sollten höchstens 0,80 m Höhe haben, damit Sichtbehinderungen von Kraftfahrern und Verkehrsbeeinträchtigungen ausgeschlossen sind.
Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.
Ein Rückschnitt im Rahmen der Verkehrssicherung ist das ganze Jahr zulässig.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Sandhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Sandhausen
03.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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