Die Eigentümer, deren Grundstück an den Verkehrsraum angrenzen, sind hierzu gesetzlich verpflichtet und werden deshalb gebeten, den Bewuchs dahingehend zu überprüfen.
Nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil entlang der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist es deshalb erforderlich, dass Äste, Zweige etc., die in das Lichtraumprofil hineinragen, umgehend entfernt werden. Des Weiteren sind alle Bäume bzw. Äste zu beseitigen, die die Verkehrssicht gefährden.
Dies gilt insbesondere auch in der Wachstumsperiode vom 1. März bis 30. September. Sollten dort Tiere brüten oder nisten, darf der Rückschnitt erst nach Verlassen der Jungvögel oder
Jungtiere aus dem Nest beziehungsweise Bau erfolgen.
Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss entsprechend den Regelwerken ganzjährig
Im Gehwegbereich schließt das Lichtraumprofil mit der Grundstücksgrenze ab. Bepflanzungen, die in die Sichtfelder der Einmündungen hineinragen, dürfen nicht höher als 0,80 m sein, um ausreichend Sichtverhältnisse zu gewährleisten.
Wir bitten Sie daher zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen, die Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über den Fahrbahnen den Vorgaben entspricht.
Straßenschilder, Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtungen sind ebenfalls freizuschneiden.