Jeder darf sich zur Erholung in der freien Landschaft aufhalten. Dieses Recht müssen Grundstückseigentümer grundsätzlich dulden. Es gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erholungssuchende müssen auf land‑ und forstwirtschaftliche Belange achten. Felder, Wiesen und Wälder sind Wirtschafts‑ und Arbeitsräume. Außerhalb des Waldes ist das Betreten nur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen (z. B. Stoppelfelder nach der Ernte) erlaubt. Verboten ist das Betreten von Äckern zwischen Saat und Ernte, Wiesen und Weiden während des Aufwuchses und der Beweidung, Sonderkulturen (z. B. Obst‑, Wein‑, Gartenbau) ganzjährig. Diese Verbote gelten unabhängig von Zäunen oder Schildern. Auch im Wald bestehen Betretungsverbote, z. B. bei Holzeinschlag, auf Kulturen und Naturverjüngungen, bei Jagdbetrieb sowie auf gesperrten Wegen oder Flächen. Radfahren ist ganzjährig ausschließlich auf geeigneten Wegen erlaubt. Reiten ist nur auf geeigneten Wegen zulässig. Wiesen, Felder und der Waldbestand sind tabu. Eigentümer können das Reiten auf Privatwegen untersagen, wenn Schäden drohen. Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. In Naturschutzgebieten kann Leinenpflicht gelten. Motorisierter Verkehr, Parken abseits ausgewiesener Plätze, Zelten und Feuermachen außerhalb offizieller Stellen sind nicht erlaubt. Wege müssen jederzeit frei bleiben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden, zudem drohen Schadensersatzforderungen.
Mehr Informationen unter: Das freie Betretungsrecht und seine Grenzen – BLHV


