Bäume und Buschwerk an Gemeinde- und Gemeindeverbindungsstraßen sind von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten so zu asten und zurückzuschneiden, dass vom Straßenquerschnitt folgendes Lichtraumprofil frei bleibt:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn
2,50 m über Rad- und Gehwegen.
Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils beträgt nach beiden Seiten jeweils vom äußeren, befestigten Fahrbahnrand gemessen innerorts mindestens 0,75 m, außerorts mindestens 1,25 m und bei vorhandenem Rad- bzw. Gehweg zusätzlich vom befestigten Rad- bzw. Gehwegrand gemessen mindestens 0,25 m.
Die Auslichtungen sind grundsätzlich so vorzunehmen, dass Teile der Bäume und Sträucher auch dann nicht in das o. a. Lichtraumprofil hineinragen, wenn sie durch Schneelast, Belaubung oder Fruchtbehang ihre Lage verändern. Außerdem ist darauf zu achten, dass Straßennamensschilder und Verkehrszeichen nicht vom Bewuchs verdeckt und Straßenlaternen so freigehalten werden, dass das Licht ungehindert auf die öffentlichen Flächen strahlen kann.