Nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil entlang der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten.
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist es deshalb erforderlich, dass Äste, Zweige etc., die in das Lichtraumprofil hineinragen, umgehend entfernt werden. Des Weiteren sind alle Bäume bzw. Äste zu beseitigen, die die Verkehrssicherheit gefährden. Die Eigentümer, deren Grundstücke an den Verkehrsraum angrenzen, sind hierzu gesetzlich verpflichtet und werden deshalb gebeten, den Bewuchs dahingehend zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch in der Wachstumsperiode.
Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss entsprechend den Regelwerken dabei mindestens 4,50 m, über Rad- und Gehwegen 2,50 m betragen, der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand im Bankettbereich beträgt 0,50 m. Im Gehwegbereich schließt das Lichtraumprofil mit der Grundstücksgrenze ab.
Bepflanzungen, die in die Sichtfelder der Einmündungen hineinragen, dürfen nicht höher als 0,80 m sein, um ausreichende Sichtverhältnisse zu gewährleisten.
Des Weiteren wird auf die Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Roigheim verwiesen, wonach die Straßenanlieger verpflichtet sind, die vorhandenen Gehwege entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs zu reinigen, von Schnee und Eis sowie von Schmutz und Unrat freizuhalten. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, so bezieht sich die Räum- und Streupflicht gemäß § 3 der Satzung auf einen Fahrbahnrandstreifen von 1,5 m Breite.
Siehe nachfolgende Skizze
gez. Michael Grimm, Bürgermeister