Gemeinde Ubstadt-Weiher
76698 Ubstadt-Weiher
Aus den Rathäusern

Freiluftsaison führt erfahrungsgemäß zu Lärmbeschwerden

Lärm kann nerven, zu viel Lärm macht krank. Was ist erlaubt und was verboten? Es gibt viele Gründe, warum sich Nachbarn in die Haare kriegen. Mit fast...

Lärm kann nerven, zu viel Lärm macht krank. Was ist erlaubt und was verboten?

Es gibt viele Gründe, warum sich Nachbarn in die Haare kriegen. Mit fast 64 % ist Lärmbelästigung der häufigste Grund für Streitigkeiten. Auch um sie zu vermeiden, gibt es gesetzliche Ruhezeiten.

Nachtruhe von 22 – 06 Uhr

Mittagsruhe von 12 – 14 Uhr nach den Regelungen der gemeindlichen Polizeiverordnung. Bitte beachten: Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSCH) gibt es ein Verbot für den Betrieb bestimmter Maschinen.

Gartengeräte

In reinen Wohngebieten gilt die „32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“. Laut § 7 dürfen Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer oder Laubbläser im Freien an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. Werktags ist die Nutzung zwischen 20 Uhr bis 07 Uhr nicht erlaubt.

Nachbarschaftslärm

Das Ministerium für Verkehr in Baden-Württemberg definiert Nachbarschaftslärm als Geräusche, „die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen und störend oder belästigend wirken“.

Hierzu gehören z. B. laute Fernseher, Partys, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten und der Betrieb etwa von Rasenmähern oder Laubbläsern auf Privatgelände.

Nachbarschaftsrecht

Für Alltagsbelästigungen in Mietshäusern gelten die Regelungen des zivilen Nachbarrechts. Der Lärmgeplagte kann auf Grundlage von § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“. Mieter müssen ihr Recht nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB).

Kinderlärm

Da Baby- und Kleinkindgeschrei zur normalen kindlichen Entwicklung gehört, muss es hingenommen werden. Dazu zählt auch Lärm durch spielende Kinder in der Wohnung und im Freien. Gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a) ist dies keine „schädliche Umwelteinwirkung“ und muss im Wohnumfeld (Nachbarschaft oder Wohnhaus) hingenommen werden.

Lärm in Mietshäusern

Hausverwaltungen oder Vermieter dürfen die Mittagsruhe vorschreiben. Der Mieter stimmt dem bei Mietabschluss zu. Während der Mittagsruhe ist Zimmerlautstärke erlaubt.

Auch nach 22 Uhr müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus andere Ruhestörungen in einem gewissen Maß tolerieren. Zu den erlaubten Ausnahmen gehören Rollladen herunterlassen, Wasserspülung benutzen oder Kinderlärm.

Musikhören und Musizieren

Ganztägiges Musikhören in Zimmerlautstärke ist erlaubt, ebenso das Musizieren außerhalb der nächtlichen oder mittäglichen Ruhezeiten. Beim Musizieren halten Gerichte tagsüber 2- bis 4-stündiges Üben für vertretbar.

Bei Partys nach 22 Uhr handelt es sich bei Lärm um eine Ruhestörung und damit um einen Verstoß gegen gesetzliche Ruhezeiten. Gastgeber von Partys kann ein Bußgeld drohen, da der Lärm ein Verstoß gegen den Immissionsschutz ist.

Dies gilt auch für Partys in der Feldlage, die in der Sommerzeit zu zahlreichen Beschwerden führen. Hier ist der Grundstücksbesitzer in der Pflicht, die unsachgemäße Nutzung seines Grundstücks zu unterbinden. Es ist dabei nicht nur die Lärmbeeinträchtigung für die angrenzenden Wohngebiete, sondern auch der Artenschutz betroffen, wenn Wildtiere durch diese nächtlichen Orgien von Lärm und Licht aufgeschreckt werden.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Ubstadt-Weiher
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

Orte

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