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Friedhof

Stadt Meßstetten Zollernalbkreis Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 04. Juli 2025 Aufgrund § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes...

Stadt Meßstetten

Zollernalbkreis

Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung

vom 04. Juli 2025

Aufgrund § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04. Juli 2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 12. Mai 2014, zuletzt geändert am 16.12.2022 beschlossen:

Artikel I

Satzungsänderungen‌

(1) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Auf einem Friedhof der Stadt werden ferner Personen bestattet,

1. die früher in der Stadt Meßstetten gewohnt haben und nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung verzogen sind oder

2. auf Antrag Auswärtige, die mit einem Einwohner der Stadt 1. Grades verwandt sind.

In besonderen Härtefällen behält sich die Stadt vor, Ausnahmen hiervon zu gewähren; ein rechtlicher Anspruch auf solche Ausnahmen besteht jedoch nicht.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2) § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

(3) Die Grabmaße betragen höchstens

a) bei Reihengräbern für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: Länge 120 cm, Breite 50 cm,

für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: Länge 200 cm, Breite 100 cm,

b) bei Urnenreihengräbern: Länge 100 cm, Breite 50 cm,

c) bei Urnenwahlgräbern: Länge 100 cm, Breite 80 cm,

d) bei Erdwahlgräbern: Länge 200 cm, Breite 180 cm,

(3) § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdreihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Erdwahlgräber

d) Urnenwahlgräber

e) Urnenreihenkammern

f) Urnendoppelkammern

g) Rasenreihengräber

h) Rasenwahlgräber

i) Urnenrasenreihengräber

j) Urnenrasenwahlgräber

k) Urnenbaumreihengräber

l) Urnenbaumwahlgräber

m) Gemeinschaftliche Grabstätte für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (nur auf dem Friedhof in Meßstetten). Eine individuelle Kennzeichnung der Plätze erfolgt nicht.

(4) § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,

c) Reihengrabfelder als Rasenreihengräber,

(5) § 12 Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen.

(6) § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Nutzungsrechte werden auf Antrag für Wahlgräber auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), für Urnenwahlgräber auf die Dauer von 25 Jahren und für Urnendoppelkammern auf 20 Jahre verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(7) § 13 Abs. 12 wird ersatzlos gestrichen.

(8) § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

(4) Für Urnenkammern und Urnenbaumgräber werden vorgeschrieben:

Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Die Schrift ist in vertiefter Form herzustellen und in gebrochenem Weiß zu unterlegen. Sie ist in gerader Form in Großbuchstaben und in Druckschrift ohne Schnörkel, Höhe 20 – 30 mm, in der Schriftart „Lucida Sans“ herzustellen. Die Anbringung eines Ornaments oberhalb der Schrift ist zulässig.

Das Ornament darf die maximale Höhe von 90 mm nicht überschreiten. Andere Schriften und Zusatzgestaltungen sind nicht zulässig.

Das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen o. Ä. an den Abdeckplatten ist nicht gestattet.

(9) Die Anlage zur Friedhofssatzung (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Friedhofssatzung vom 12.05.2014

in der Fassung vom 04.07.2025

- Gebührenverzeichnis –

Nr.

Gebührentatbestand

Betrag

I.

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.

Erdreihengräber

1.1

Reihengrab für Personen im Alter

von 10 und mehr Jahren

1.010,00 €

1.2

Reihengrab für Personen unter 10 Jahren

555,00 €

1.3

Rasenreihengrab

1.435,00 €

1.4

Zubettung einer Urne in ein Reihengrab

395,00 €

2. Urnenreihengräber

2.1

Urnenreihengrab

715,00 €

2.2

Urnenrasenreihengrab, auch anonym

880,00 €

2.3

Urnenreihenkammer

1.100,00 €

2.4

Urnenbaumreihengrab

1.280,00 €

3. Erdwahlgräber

3.1

Erdwahlgrab

4.200,00 €

3.2

Rasenwahlgrab

5.200,00 €

4. Urnenwahlgräber

4.1

Urnenwahlgrab

2.120,00 €

4.2

Urnenrasenwahlgrab

2.485,00 €

4.3

Urnendoppelkammer

2.385,00 €

4.4

Urnenbaumwahlgrab

2.560,00 €

5.

Gemeinschaftsgrabstätten (Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten)

Es wird keine Gebühr erhoben

II.

Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr

1.

Wahlgräber

1.1

Erdwahlgrab

230,00 €

1.2

Rasenerdwahlgrab

285,00 €

1.3

Urnenwahlgrab

105,00 €

1.4

Urnenrasenwahlgrab

120,00 €

1.5

Urnendoppelkammer

145,00 €

1.6

Urnenbaumwahlgrab

125,00 €

für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer

III.

Bestattungsgebühren

1.

Grabherstellung

1.1

Herstellung eines Sarggrabes für Personen

im Alter von 10 und mehr Jahren

650,00 €

1.2

Herstellung eines Sarggrabes für Personen

im Alter unter 10 Jahren

260,00 €

1.3

Herstellung eines Urnengrabes

195,00 €

1.4

Herstellung eines Grabes für Säuglinge bis zum Alter von 6 Monaten, Tot- und Fehlgeburten

Es wird keine Gebühr

erhoben

2. Vorbereitung der Trauerfeier

2.1

Vorbereitung der Trauerfeier

125,00 €

2.2

Zuschlag für Trauerfeiern an Samstagen,

Sonntagen und Feiertagen i.H.v. 25 % auf 2.1

30,00 €

3. Durchführung der Bestattung / Beisetzung

3.1

Durchführung der Bestattung / Beisetzung

125,00 €

3.2

Zuschlag für Bestattungen / Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen i.H.v. 25 % auf 3.1

30,00 €

IV.

Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

1.

Aufbahrung

1.1

Aufbahrung eines Sarges

485,00 €

1.2

Aufbahrung einer Urne

75,00 €

2. Herstellung von Grabeinfassungen

2.1

Reihengrab

545,00 €

2.2

Erdwahlgrab zweistellig

730,00 €

2.3

Urnenreihengrab

345,00 €

2.4

Urnenwahlgrab zweistellig

430,00 €

3.

Überlassung der Abdeckplatte für Urnenkammern und Urnenbaumgräber

70,00 €

4.

Schild für anonymes Urnengrab

15,00 €

5.

Verwaltungsgebühr für Genehmigung des Grabmals

25,00 €

6.

Nebenleistungen zu den Bestattungsgebühren (z. B. Umbettungen) werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand berechnet.

Artikel II

Inkrafttreten‌

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Meßstetten, den 04.07.2025

gez. Frank Schroft

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Meßstetten geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Aktuell – Amtsblatt der Stadt Meßstetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
von Stadt Meßstetten
10.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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