Aus gegebenem Anlass wird auf die Einhaltung der Friedhofssatzung hingewiesen.
In § 16 der Friedhofssatzung ist die Gestaltung der Grabfelder geregelt.
Bei Urnenwahlgräbern am Baum mit erhabenem Grabmal, Urnenwahlgräbern in Rasenflächen, Urnenwahlgräbern in Staudenflächen, Urnenkammern ist die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. nicht gestattet.
Wir bitten daher innerhalb der nächsten vier Wochen die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. von den jeweiligen Gräbern bzw. vor den Urnenwänden zu entfernen, ansonsten behält sich die Friedhofsverwaltung das eigenständige Entfernen der Ablagegegenstände vor.