Gemeinde Kirchheim am Neckar
Fassung vom 01.07.2025
I. Allgemeine Vorschriften 3
§ 1 Widmung
II. Ordnungsvorschriften 3
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften 5
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
IV. Grabstätten 7
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Urnenreihen und Urnenwahlgräber
§ 14 Besondere Urnengrabanlagen
§ 15 Pflege der besonderen Urnengrabanlagen
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen 11
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 17 Genehmigungserfordernis
§ 18 Standsicherheit
§ 19 Grababdeckplatten
§ 20 Unterhaltung
§ 21 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte 14
§ 22 Allgemeines
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Aussegnungshalle 16
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 16
§ 25 Obhuts-Überwachungspflicht, Haftung
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren 17
§ 27 Erhebungsgrundsatz
§ 28 Gebührenschuldner
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
§ 31 Umsatzsteuer
X. Übergangs- und Schlussvorschriften 18
§ 32 In-Kraft-Treten
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung 19
Gebührenverzeichnis
Friedhofssatzung der Gemeinde Kirchheim am Neckar
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.05.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 12,13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt zum Friedhof. 4
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und die für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
2. während einer Bestattung oder Gedenkfeier im Friedhof und in seiner Nähe Arbeiten auszuführen.
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
7. Druckschriften zu verteilen.
8. Private Bänke und Wetterschutzvorrichtungen aufzustellen.
9. Grabmale und Grabeinfassungen zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. Dies ist im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Kirchheim am Neckar zu genehmigen.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten auf dem Friedhof verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Pflanzenreste und sonstiger Abfall sind an die dafür vorgesehenen Abfallsammelplätze zu verbringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden.
§ 6
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge aus Metall, Kunststoff, Hartholz oder ähnlich schwer verrottbaren Materialien dürfen nicht verwendet werden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt
a) Bei Kindern bis zu 10 Jahren: 18 Jahre
b) Bei Personen über 10 Jahren und Urnen: 18 Jahre
Sie beginnt mit dem Tag der Bestattung.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettung aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgebundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber
1.1 Reihengräber für Personen über 10 Jahre
1.2 Reihengräber für Personen bis zu 10 Jahre
1.3 Urnenreihengräber
1.4 Anonyme Urnengräber
2. Wahlgräber
2.1 Wahlgräber – einfachbreit, doppeltief
2.2 Wahlgräber – doppelbreit, einfachtief
2.3 Wahlgräber - doppelbreit, doppeltief
2.4 Urnenwahlgräber
2.5 Muslimisches Grab – einfachbreit, einfachtief
3. Urnengräber in besonderen Anlagen
3.1 Urnengräber an Friedbäumen
3.2 Urnengräber im Urnengarten
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Ehrengräber bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
2. wer sich dazu verpflichtet hat,
3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
1. Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2. Reihengrabfeld für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) In einem Reihengrab ist die zusätzliche Bestattung einer Urne nicht möglich.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneuter Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber werden als doppeltiefe oder doppelbreite Grabstellen ausgewiesen. In einem doppeltiefen Grab sind, bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten, nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
2. auf die Kinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf den Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter oder Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 bis wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Für den dadurch entstehenden Pflegeaufwand wird eine Gebühr erhoben.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urne innerhalb der Dauer des Nutzungsrechtes des Wahlgrabes liegt.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder besonderen Urnengrabanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Bei besonderen Urnengrabanlagen gelten die weitergehenden Ausführungen zu den jeweiligen besonderen Urnengrabanlagen § 14.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. Bei besonderen Urnengrabanlagen gelten die weiterführenden Ausführungen zu den jeweiligen besonderen Urnengrabanlagen § 14.
(4) Anonyme Grabstellen werden nur in Form von Urnengräbern angeboten. Die Gräber werden mit einem Grasbewuchs versehen und von der Gemeinde in Form einer Grünfläche gepflegt. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
(5) In allen Grabanlagen sind Bestattungen ausschließlich mit verrottbaren Urnenkapseln zulässig.
§ 14
Besondere Urnengrabanlagen
(1) Zu den besonderen Urnengrabanlagen gehören folgende Bestattungsformen für Urnen:
1. Urnengrab an Friedbäumen als Reihengrab mit 18 Jahren Ruhezeit.
2. Grab im Urnengarten als Reihengrab mit 18 Jahren Ruhezeit und als Wahlgrab mit 25 Jahren Nutzungszeit.
(2) Für die Urnenbestattung an besonderen Urnengrabanlagen gelten folgende Regelungen:
1. Die Einteilung und Festlegung erfolgt durch die Gemeinde.
2. Das Ablegen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen jeder Art ist nicht gestattet.
3. Mit dem Erwerb des Grabrechts im Urnengarten wird bei Reihen- oder Wahlgräbern das Nutzungsrecht für die gesamte Nutzungszeit erworben
4. Die Bereitstellung einheitlicher Namenstafeln für besondere Grabanlagen erfolgt durch die Gemeinde. Die Materialkosten sowie die Beschriftung in einer besonderen Urnengrabanlage sind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten. Sie werden dem Gebührenschuldner gesondert in Rechnung gestellt.
5. Die Urnengrabstätten dürfen nicht markiert und nicht eingefasst werden. Die Aufstellung eines Grabmales ist nicht zulässig.
§ 15
Pflege der besonderen Urnengrabanlagen
(1) Bei den besonderen Urnengrabanlagen (§ 14) ist mit dem Erwerb des Grabrechts die vollständige Pflege durch die Gemeinde für die gesamte Belegungszeit verbunden. Eine individuelle Gestaltung des Beisetzungsortes, das Ablegen von Grabschmuck oder die Durchführung von Pflegearbeiten ist nicht gestattet.
(2) Eine individuelle Gestaltung des Beisetzungsortes oder abgelegter Grabschmuck werden von der Friedhofsverwaltung zurückgebaut bzw. entfernt. Der Zustand der Grabanlage bzw. des abgelegten Grabschmucks vor der individuellen Gestaltung wird wiederhergestellt. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
2. mit Farbanstrich auf Stein,
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(5) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt hat oder belegen wird.
(6) Die Grabzwischenwege werden mit Trittplatten von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauftragten hergestellt. Privates Anbringen von Trittplatten ist nicht zulässig.
(7) Die für die Herstellung der Grabzwischenwege der Gemeinde erwachsenden Kosten werden anteilmäßig auf die angrenzenden Grabreihen zu gleichen Teilen umgelegt.
(8) Stehende Grabmäler sollen in der Regel folgende Höhenmaße nicht überschreiten:
a) bei Kindergräbern bis 10 Jahren 0,90 m
b) bei Gräbern für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren 1,10 m
c) bei Urnengräbern 0,75 m Ausnahmen bis 1,60 m sind zulässig.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendendes Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
bis 1,10 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 19
Grababdeckplatten
Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 24
Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
g) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27
Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Für Leistungen der Gemeinde, die nicht in der Anlage 1 dieser Satzung (Gebührenverzeichnis) aufgeführt sind, werden die der Gemeinde entstandenen Auslagen als Entgelt berechnet.
§ 28
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 31
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Schlussvorschriften
§ 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 14.07.2014 und die Satzung der Gemeinde Kirchheim am Neckar über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 21.07.2017 samt aller Änderungen außer Kraft.
Kirchheim am Neckar, den 28.05.2025
Uwe Seibold, Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Anlage 1
Gebührenverzeichnis der Friedhofsatzung der Gemeinde Kirchheim am Neckar vom 22.05.2025
Gebührenübersicht
§ 1
Grabnutzungsgebühren
(1) Für die Überlassung eines:
(1) Reihengrabes für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf 18 Jahre 1.690,00 €
(2) Reihengrabes für Personen nach Vollendung des 10. Lebensjahres 2.210,00 €
(3) Urnenreihengrabes auf 18 Jahre 1.250,00 €
(4) Urnengrabes am Friedbaum auf 18 Jahre 1.540,00 €
(5) Urnengrabes am Urnengarten auf 18 Jahre 1.740,00 €
(6) Wahlgrabes auf 25 Jahre
6.1 als einfachbreites/einfachtiefes Grab 3.525,00 € (muslimisches Grab)
6.2 als einfachbreites/doppeltiefes Grab 4.075,00 €
6.3 als doppelbreites/einfachtiefes Grab 6.775,00 €
6 4 als doppeltiefes/doppelbreites Grab 7.850,00 €
6.5 als Urnenwahlgrab auf 25 Jahre 2.450,00 €
6.6 als Urnenwahlgrab im Urnengarten 2.950,00 €
(2) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann bei Wiederbelegung bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Bezahlung einer anteiligen Gebühr nach § 1 Abs. 1 verlängert werden:
(1) Wahlgrab einfachbreit/einfachtief (muslimisches Grab) 141,00 €
(2) Wahlgrab einfachbreit/doppeltief pro Jahr 163,00 €
(3) Wahlgrab doppelbreit/einfachtief pro Jahr 271,00 €
(4) Wahlgrab doppelbreit/doppeltief pro Jahr 314,00 €
(5) Urnenwahlgrab 98,00 €
(6) Urnenwahlgrab im Urnengarten 118,00 €
(3) Die Kosten für das Liefern und Verlegen von Platten als Grabumrandung sind bereits in den Grabnutzungsgebühren enthalten.
§ 2
Bestattungsgebühren
(1). Bestattungsgebühren
1. Personen im Alter von 10 Jahren und mehr Jahren ohne Träger in
1.1 Normallage 1.260,00 €
1.2 Tieflage 1.420,00 €
2. Personen unter 10 Jahren ohne Träger 700,00 €
3. Tot- und Fehlgeburten ohne Träger 700,00 €
4. Beisetzung von Aschen ohne Träger 320,00 €
5. Bestattungsordnertätigkeit bei einer Urnenbeisetzung 80,00 € ohne Trauerfeier
6. Samstagszuschlag für Bestattungsordnertätigkeit 50,00 €
§ 3
Besondere Bestattungsleistung
(1). Gebühr für besondere Bestattungsleistungen
1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen und Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde 79,00 €
2.. Benutzung der Aussegnungshalle und deren Einrichtung pro Einzelfall 445,00 €
3. Zuschlag für besonders erschwerte Arbeiten nach Nr. 1 25%
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen für die
1. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalausstellern
1.1 Einzelfall 35,00 €
1.2 Befristete Zulassung 70,00 €
2. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege, 70,00 € befristete Zulassung auf 5 Jahre
3. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 70,00 €
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Pflegekosten bei vorzeitiger Auflösung einer Grabstätte
(1) Die Gebühren betragen
1. Einzelgrab, je Jahr 143,00 €
2. Doppelgrab, je Jahr 143,00 €
3. Urnengrab, je Jahr 143,00 €
Kirchheim am Neckar, den 28.05.2025
Uwe Seibold Bürgermeister