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Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gemeinde Friolzheim Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 11.05.2026 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 u. 49...

Gemeinde Friolzheim

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

vom 11.05.2026

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 u. 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Friolzheim in der Sitzung am 11.05.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Friolzheim. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen

Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Grab nach § 11–16 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Friolzheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof hat keine festgelegten Öffnungszeiten. Der Besuch auf dem Friedhof der Gemeinde Friolzheim ist ausschließlich von Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anforderungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten zu verrichten,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,

e) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Abraum oder Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,

g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

h) Druckschriften zu verteilen,

i) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren.

j) elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

k) Hecken zu übersteigen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,

l) Blumen, Sträucher, bereitgestellte Gerätschaften, wie z.B. Gießkannen, von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern zu entfernen,

m) Wasser für friedhofsfremde Zwecke zu entnehmen,

n) zu lärmen und zu spielen sowie in sonstiger Weise zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden.

Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten, nicht kompostierbare Stoffe und Bepflanzungen sind aus dem Friedhof zu entfernen und durch den Gewerbetreibenden ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten auf dem Friedhof im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verursachen.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) Die Leichenbesorgung sowie die Leichenbeförderung werden von der Gemeinde nicht übernommen. Es ist Aufgabe der Hinterbliebenen, damit einen Bestattungsordner oder ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.

(4) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6

Särge und Urnen

(1) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Material dürfen nicht verwendet werden.

(4) Urnen aus Stein oder aus anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. Das Gleiche gilt für die Überurnen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber durch einen Dienstleister ausheben und auffüllen. Die dabei anfallenden Kosten sind in den Gebühren enthalten.

(2) Auf dem Friedhof sind unterschiedliche Grabtiefen zu beachten.

  1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei doppeltiefen Gräbern bis zur Oberkante des unteren Sarges mind. 1,60 m. Zwischen unterem und oberem Sarg sind mind. 0,20 m Boden vorzusehen.
  2. Urnen müssen mindestens 0,50 m Erdüberdeckung haben.

§ 8

Ruhezeit

(1) alter Friedhofsteil

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, ebenso bei Kindern. Die Ruhezeit bei Urnen in Gräbern beträgt 20 Jahre und in Urnenstelen 15 Jahre.

(2) neuer Friedhofsteil

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 15 Jahre, ebenso bei Kindern. Die Ruhezeit bei Urnen in Gräbern und in Urnenstelen beträgt ebenfalls 15 Jahre.

(3) Die Ruhezeit bei Mehrfachgrabstätten rechnet sich immer ab der letzten Beisetzung.

§ 9

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Urnenreihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab, einem Urnenreihengrab oder einer Urnenstele der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Einem Antrag auf Ausgrabung und Umbettung kann nur zugestimmt werden, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist oder ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Reihengräber (einfache Belegung)

2. Wahlgräber (einfache, doppeltiefe und doppelbreite Belegung)
3. Urnenreihengräber

4. Urnenwahlgräber

5. Urnenstelen

6. Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber im gärtnergepflegten Grabfeld

7. Anonyme Urnengräber

8. Wiesengrabfeld (einfache Erd- und Urnenbelegung)

9. Kriegsgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalls verfügbaren freien Grabstätten.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber, Verfügungsberechtigter

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Ruhezeit beträgt auf dem alten Friedhofsteil 20 Jahre und auf dem neuen Friedhofsteil 15 Jahre.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

2. wer sich dazu verpflichtet hat,

3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen, z.B. die Zubettung einer Urne, zulassen.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber. Ausnahmsweise kann jedoch einer Verlängerung der Nutzungszeit um 5 Jahre auf Antrag entsprochen werden, sofern sie dem Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen nicht im Wege steht.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit wird der Verfügungsberechtigte von der Gemeinde schriftlich dazu aufgefordert, das Grab abzuräumen.

(5) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von 3 Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigten zu übernehmen, so kann die Gemeinde das Grabmal und das Grabzubehör beseitigen, die Grabstätte einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit einsäen. Eine Aufbewahrung von Grabmal und Grabzubehör besteht nicht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12

Wahlgräber, Nutzungsberechtigter

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls erworben werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. Dies gilt auch für die Zubettung von Urnen in belegten Wahlgräbern, die auf Antrag zugelassen werden kann.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann nur mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine dritte Person übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

2. auf die Kinder,

3. auf die Stiefkinder,

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

5. auf die Eltern,

6. auf die Geschwister,

7. auf die Stiefgeschwister,

8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen oder auf einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Verstorbenen übertragen. Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihen- und Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(3) Nutzungsrechte werden auf dem alten Friedhofsteil für die Dauer von 20 Jahren und auf dem neuen Friedhofsteil für die Dauer von 15 Jahren Nutzungszeit eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnen, der Aschengrabstätte oder der Urnenkammer; zulässig sind 2 bis 3 Urnen. In einem Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13a

Urnenstelen

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten auch Urnenkammern in Urnenstelen zur Verfügung. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.

(2) Die Ruhezeit in den Urnenstelen beträgt 15 Jahre. Eine Urnenkammer kann mit bis zu zwei Urnen (mit Überurnen) bzw. drei Kapseln (ohne Überurnen) belegt werden.

(3) Nutzungsrechte an Urnenstelen werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren Nutzungszeit eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Eine erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(4) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in § 12 Abs. 8 genannten Personen übertragen.

(5) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern vom Steinmetz anzubringen.

(6) Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben ein würdiges Gesamtbild des gesamten Stelen-Ensembles abgeben.

(7) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung übergeben. Vorübergehend wird eine neutrale Ersatzplatte eingesetzt.

(8) Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Fall die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen von irgendwelchen Blumen und anderen Gegenständen an den Stelen ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt.

(9) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.

(10) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erfolgt die Nachbestattung der Asche. Eine Umbettung ist nicht möglich.

(11) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenstelen.

§ 14

Gärtnergepflegtes Urnengrabfeld

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof in Friolzheim eine gärtnergepflegte Grabanlage für Urnenbestattungen aus.

(2) Bei den gärtnergepflegten Grabstätten ist eigener Grabschmuck (Kränze, Schale, Vase u.a.) auch vor den Grabstätten nicht zulässig.

(3) Die Bepflanzung und die Pflege des gärtnergepflegten Grabfeldes obliegt ausschließlich dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig.

(4) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, weitere gärtnergepflegte Grabfelder auszuweisen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalls verfügbaren freien Grabstätten.

(5) Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gestellt und sind mit dem Namen, Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen vom Steinmetz zu versehen und ausschließlich von diesem anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben ein würdiges Gesamtbild des gesamten Urnengrabfeldes abgeben. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.

(6) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in § 12 Abs. 8 genannten Personen übertragen.

(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber entsprechend auch für das gärtnergepflegte Urnengrabfeld.

(8) Nutzungsrechte im gärtnergepflegten Urnengrabfeld werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren Nutzungszeit eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

§ 15

Anonyme Urnengrabanlage

(1) Es wird eine Urnengrabanlage für anonyme Bestattungen vorgehalten. Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Grabmale dürfen nicht errichtet werden.

(3) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Diese Gräber sind Rasengräber. Sie sind ohne Einfassung und ohne gärtnerische Gestaltung. Anpflanzungen sowie das Ablegen von Blumen und sonstigen Gegenständen durch Angehörige oder Dritte ist nicht zulässig.

(4) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von den Bestattungsinstituten durchgeführt.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen und Urnenwahlgräber entsprechend auch für die anonyme Urnengrabanlage.

§ 16

Wiesengräber

(1) Wiesengräber sind für Urnen- und Erdbestattungen bestimmte Gräber mit einheitlicher Gestaltung, welche auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit nach vergeben werden. Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Nutzungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht verliehen.

(3) Diese Gräber sind Rasengräber. Die Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Grabstätten müssen für die Pflege freigehalten werden.

(4) Die Kennzeichnung dieser Grabstätten ist durch den Verfügungsberechtigten mit einer genehmigungspflichtigen Grabplatte zu versehen und instand zu halten. Es sind nur liegende Grabmale (Grabliegeplatten) mit einer einheitlichen Größe von 40 × 40 cm erlaubt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Die Mindeststärke der Platte muss 10 cm betragen. Die Beschriftung ist durch den Verfügungsberechtigten selbständig mit vertiefter Schrift vorzunehmen.

(5) Die Grabplatten müssen so angebracht werden, dass der höchste Punkt der Platte mindestens 1 cm unterhalb der Grasnarbe liegt. Sonstige Grabmale, Grabausstattungen, Blumenschmuck und Anpflanzungen sind unzulässig.

(6) Trittplatten oder Grabeinfassungen werden nicht angebracht.

(7) Für eventuelle Schäden oder Spuren an der Grabplatte, die beim Mähen nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig entstanden sind, haftet die Gemeinde nicht.

(8) Soweit in diesem Paragraphen nichts Ausdrückliches geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 17

Ablauf, Aufhebung und Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts das Grabmal und Grabzubehör vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Friedhofsamt Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlichem Fundament.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann aufgehoben werden

a) bei Verzicht des Grabnutzungsberechtigten,

b) bei Vernachlässigung der Grabpflege,

c) wenn die Grabnutzungsgebühren nicht oder nur teilweise gezahlt wurden.

(3) Wird das Grabnutzungsrecht aus Gründen des § 17 Abs. 2 aufgehoben, ist der bisherige Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, das Grabmal, das Grabzubehör und sämtliche Fundamente innerhalb von vier Wochen vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann das Friedhofsamt Grabmal, Grabzubehör und sämtliche Fundamente auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnenkammern werden mit einer neutralen Verschlussplatte verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 12 Abs. 8 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann das Friedhofsamt Grabmal, Grabzubehör und sämtliche Fundamente beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 17 für alle Grabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 19

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:

Grabmale

  • aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  • mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
  • mit Farbanstrich auf Stein
  • mit Glas, Emaille, Porzellan od. Kunststoff in jeder Form,
  • mit Lichtbildern ab einer Größe von 8 × 8 cm

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Die in Grabmalplänen festgelegten Gestaltungshinweise sind zu beachten.

(4) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 20

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die besondere Gestaltung der Grabmale ist gemäß den ausgewiesenen Gestaltungsbereichen auszuführen.

  • Anonyme Urnengrabfelder
    sind Gräber ohne Einfassung und ohne gärtnerische Gestaltung. Die Rasenflächen werden von der Gemeinde unterhalten.
  • Reihengräber
    In den ausgewiesenen Bereichen sind Reihengräber mit Grabzwischenwegen vorgeschrieben. Die Trittplatten mit den Maßen 40 × 40 cm und an den Rändern mit 20 × 40 cm werden von der Gemeinde verlegt.
    Grabplatten sind zulässig.
    Für die Grabmale sind folgende Formate zulässig.
    Stehendes Format: Stärke 14 bis 40 cm
    Breite 40 bis 60 cm
    Höhe 40 bis 130 cm
  • Wahlgräber
    In den ausgewiesenen Bereichen sind Wahlgräber mit Grabzwischenplatten vorgeschrieben. Die Trittplatten mit den Maßen 40 × 40 cm und an den Rändern mit 20 × 40 cm werden von der Gemeinde verlegt.
    Grabplatten sind zulässig.
    Für die Grabmale sind folgende Formate zulässig:
    Stehendes Format: Stärke 14 bis 40 cm
    Breite 40 bis 180 cm
    Höhe 40 bis 130 cm
  • Urnengräber
    In den ausgewiesenen Bereichen sind Urnengräber mit Grabzwischenplatten vorgeschrieben. Die Trittplatten mit den Maßen 40 × 40 cm und an den Rändern mit 20 × 40 cm werden von der Gemeinde verlegt.
    Grabplatten sind zulässig. Grabmale sind zusätzlich möglich.
    Folgende Maße sind zulässig: Stärke 14 bis 40 cm
    Breite 38 bis 85 cm
    Höhe 40 bis 100 cm
  • Urnenstelen
    Die Urnenstelen samt Frontplatten sind nicht veränderbar. Sie dürfen nur mit Vornamen, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und Sterbedatum beschriftet werden. Sonstiger Schmuck wie Bilder, Symbole, Kerzen- oder Blumenhalter sind nicht zulässig. In die Frontplatte aus Muschelkalk kann die Schrift eingraviert werden. Aufgeklebte Metallbuchstaben sind nicht zulässig. Die Schriftart ist frei wählbar, die Schriftgröße wird auf max. 40 mm begrenzt.
  • Wiesengräber
    In den ausgewiesenen Bereichen sind Wiesengräber mit einheitlicher Gestaltung vorgeschrieben. Sie dürfen nur mit Vornamen, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und Sterbedatum beschriftet werden. Die Wiesenflächen werden von der Gemeinde unterhalten.
    Nur liegende Grabmale mit einheitlicher Größe sind erlaubt.
    Für Grabmale ist folgendes Format zulässig:
    Liegendes Format: Höhe 40 cm
    Länge 40 cm
    Stärke mindestens 10 cm

§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 × 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente u. der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 22

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

(3) Die Standsicherheit von Grabmalen wird in regelmäßigen Abständen – mindestens einmal jährlich – nach der Frostperiode durch fachkundige Personen überprüft.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 24

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 11–16) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeine den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Die Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß und die Grabpflegefläche hinauswachsen, Gehölze und Stauden insbesondere durch ihre Höhe weder Nachbargräber noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Nutzungs- und Verfügungsberechtigte sind dazu verpflichtet, störende Gehölze und Stauden zurückzuschneiden. Geschieht dies nicht, kann das Friedhofsamt die Gehölze und Stauden nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten zurückschneiden oder entfernen.

(4) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1, 2 und 3 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 27

Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals, des Bestattungsunternehmens oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Der Zutritt und die Besichtigung von Särgen von Verstorbenen, die im Zusammenhang mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten stehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Aussegnungshalle), an der Grabstätte oder in der Kirche abgehalten werden. Der Leichnam muss sich in einem verschlossenen Sarg befinden.

(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes bestehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3),

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4) oder gegen die Vorschriften des § 4 verstößt,

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen abweichend von den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung errichtet, verändert oder entfernt,

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.

IX. Bestattungsgebühren

§ 31

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 32

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat, u.a. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 33

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 34

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf den Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 36

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 30. Mai 2005, zuletzt geändert am 03.12.2009, und die Bestattungsgebührensatzung vom 30. Mai 2005, zuletzt geändert am 23.07.2007 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Friolzheim, den 12. Mai 2026

gez.

Michael Seiß

-Bürgermeister-

Anhang
Dokument
Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Friolzheim
19.05.2026
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