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Friedhofsatzung

Gemeinde Burgstetten Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs 2, 13 Abs. 1, 39...
Gemeinde Burgstetten

Gemeinde Burgstetten

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10.07.2025 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

(Stand: 01.08.2025)

:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs in Burgstall ist der Teilort Burgstall;

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs in Erbstetten ist der Teilort Erbstetten;

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs im Kirschenhardthof ist der Teilort Kirschenhardthof.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, für Aschen 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 12 a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, die als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen (Kammern) in Mauern und Stelen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. Bei Urnengräbern mit Säule 2 Urnen.

(4) In Urnengräbern sind nur verrottbare Urnen zulässig.

(5) Im Bereich Urnenhain darf die Beschriftung nur entsprechend der Vorgabe der Gemeinde erfolgen.

(6) Auf den Urnenrasengräbern dürfen Grabmale auf den vorhandenen Granitplatten maximal 40 cm hoch, 40 cm breit und 40 cm tief sein.

(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 14

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 15

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 0,80 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

über 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 16

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 17

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 18

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 19

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 21

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 14 Abs.1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 23

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 24

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 25

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 26

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01.07.1999 und die Bestattungsgebührensatzung vom 01.07.1999 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt

Burgstetten, den 15.07.2025

gez. Wiedersatz

Bürgermeisterin

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Burgstetten geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gebührenverzeichnis

Nr.

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr

1. Verwaltungsgebühren

1.1Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde25 €
1.2Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals25 €
1.3Zustimmung zur Ausgrabung/Umbettung
1.31von Leichen und Gebeinen60 €
1.32einer Urne30 €

2. Benutzungsgebühren

2.1Bestattung (Grabherstellung)
2.11von Personen im Alter von 5 und mehr Jahren
einfach tiefes Grab540 €
Tiefgrab650 €
2.12von Personen unter 5 Jahren220 €
2.13Urnengrab180 €
2.14ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen an Samstagen50%
2.15Bestattungen an Sonntagen und Feiertagen von je100 %
2.21Bestattungsdurchführung250 €
2.22Beisetzung einer Urne in einer Kammer100 €
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.31für Personen im Alter von 5 und mehr Jahren2.000 €
2.32für Personen unter 5 Jahren600 €
2.4Überlassung eines Urnenreihengrabes700 €
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.51Wahlgrab, je Einzelgrabfläche2.100 €
2.52doppeltiefe Wahlgrabstätte3.100 €
2.53Urnenwahlgrab1.100 €
2.54Urnenhain (inkl. Pflege-/Gärtnerleistungen)
Reihenkammer in Urnenstele2.100 €
Wahlkammer in Urnenstele3.200 €
Urnenreihengrab mit Säule2.700 €
Urnenwahlgrab mit Säule3.800 €
Urnenrasen-Reihengrab1.100 €
Urnenrasen-Wahlgrab1.800 €
Urnenreihengrab2.050 €
Urnenwahlgrab2.850 €
2.55Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.551für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 bis 2.54
2.552für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet
2.6Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 (z.B. Auswärtige) zu Nrn. 2.3 bis 2.550 %
Als Auswärtiger im Sinne dieser Bestattungsgebührenordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Burgstetten ist. Ausgenommen hiervon ist:
a) wer früher in Burgstetten gewohnt hat und hier in dieser Zeit das Grabnutzungsrecht erworben oder übernommen hat,
b) der Ehegatte des unter Buchstabe a) fallenden Grabnutzungsberechtigten,
c) wer seine Wohnung in Burgstetten nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim, eine ähnliche Einrichtung oder wegen notwendiger Pflege bei auswärtig wohnenden Familienangehörigen aufgegeben hat.
2.71Benutzung der Aussegnungshalle Burgstall (inkl. Leichenzelle)400 €
2.72Benutzung der Aussegnungshalle Burgstall (ohne Leichenzelle)300 €
2.73Benutzung der Leichenhalle Erbstetten200 €
2.74Lieferung/Aufstellung Namenstafel25 €
2.8Sonstige Leistungen
2.81Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, sowie für sonstige Leistungen, für die in dieser Satzung kein Betrag enthalten ist, werden Gebühren in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwands erhoben
2.82Lieferung und Verlegung von Schrittplatten als Grabumrandung für ein
Einzelgrab380 €
Doppelgrab500 €
Kinder- und Urnengrab250 €

Anhang
Dokument
Erscheinung
Die Brücke Burgstetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 29/2025
von Gemeinde Burgstetten
16.07.2025
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