Gemeindeverwaltung Haßmersheim
74855 Haßmersheim
Aus den Rathäusern

Friedhofsgebührensatzung

Gemeinde Haßmersheim Neckar-Odenwald-Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Friedhofsgebührensatzung...

Gemeinde Haßmersheim

Neckar-Odenwald-Kreis

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung vom 18. Dezember 2023

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 31 der Friedhofssatzung vom 23.10.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Haßmersheim am 18.12.2023 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühren

  1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Umfang der Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen, nach dem entstehenden Aufwand sowie nach der Art der vorzunehmenden Amtshandlungen.
  2. Die Gebührensätze sind im Einzelnen in § 6 dieser Satzung festgelegt.
  3. Für Leistungen oder Amtshandlungen, für die in der Gebührensatzung weder ein Gebührensatz noch Gebührenfreiheit bestimmt ist, wird eine Gebühr von 10,00 € bis 1.000,00 € erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
  2. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  3. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  4. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
    1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
    2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  5. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  6. Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 4 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht
  2. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

  1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts und bei der Genehmigung des Verlängerungsantrags. Abweichend hiervon entstehen die Grabräumungsgebühren bei der Bestattung vor dem 1.1.2011 mit Ende des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten und mit dem Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. Bei vorzeitiger Grabräumung entsteht die Gebührenschuld mit der Abräumung.

  1. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig, bei Wahlgräbern einen Monat nach Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts. Die Gemeinde kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

  1. Wird ein Antrag auf eine Amtshandlung, Leistung oder Benutzung von Friedhofs- oder Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem die Amtshandlung beendet bzw. die Leistung oder Benutzung abgeschlossen war, wird die Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr in voller Höhe erhoben. War bei Rücknahme mit der beantragten Maßnahme bereits begonnen, werden die entsprechenden Benutzungsgebühren mit einem Zehntel bis zur Hälfte, mindestens jedoch mit 30,00 € erhoben.

§ 5 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach § 6 dieser Satzung.

  1. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
    1. Verwaltungsgebühren

§ 6 Gebührenverzeichnis

Euro

Genehmigung Aufstellung/Veränderung/Auflösung eines Grabmals

24,00

Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfall)

24,00

Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (befristete Zulassung)

36,00

Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege

36,00

Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeiten

36,00

Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen

30,00

  1. Benutzungsgebühren

2.1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen

Benutzung der Aussegnungshallen (pro Tag)

530,00

Benutzung einer Leichenzelle (pro Tag)

330,00

2.2. Bestattungsgebühren

Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) normaltief

880,00

Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) Tiefgrab

950,00

Bestattung in einem Sarg (Personen unter 10 Jahre) normaltief

840,00

Beisetzung als Urnenbeigabe in Sarggrab

750,00

Urnenbeisetzung normaltief

750,00

Urnenbeisetzung doppeltief

750,00

Zuschlag 63 % auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Samstagen

Zuschlag 100 % auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Sonn- und Feiertagen

2.3. Grabnutzungsgebühren (Überlassung)

Reihengrab in Haßmersheim (Personen über 10 Jahre)

1.950,00

Reihengrab in Neckarmühlbach (Personen über 10 Jahre)

2.440,00

Reihengrab in Hochhausen (Personen über 10 Jahre)

3.340,00

Kinderreihengrab in Haßmersheim und Neckarmühlbach (Personen unter 10 Jahre)

970,00

Kinderreihengrab in Hochhausen (Personen unter 10 Jahre)

1.110,00

Doppelreihengrab in Hochhausen

6.680,00

Nutzungsverlängerung Doppelreihengrab in Hochhausen (pro 5 Jahre)

1.110,00

Reihentiefgrab in Haßmersheim

2.930,00

Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre)

730,00

Reihentiefgrab in Neckarmühlbach

3.670,00

Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre)

730,00

Einzelwahlgrab in Haßmersheim

2.440,00

Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre)

480,00

Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach

2.930,00

Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre)

480,00

Einzelwahlgrab in Hochhausen

3.890,00

Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre)

550,00

Doppelwahlgrab in Hochhausen

7.790,00

Nutzungsverlängerung Doppelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre)

1.110,00

Wahltiefgrab in Haßmersheim

3.670,00

Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre)

730,00

Wahltiefgrab in Neckarmühlbach

4.400,00

Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre)

730,00

Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen

730,00

Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre)

240,00

Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen

1.220,00

Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre)

240,00

Urnenreihengrab (einzeln)

1.010,00

Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab (pro 5 Jahre)

330,00

zusätzliche Urne in Urnenreihengrab

730,00

Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenreihengrab (pro 5 Jahre)

240,00

Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (einstellig)

1.080,00

Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig)

1.820,00

Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) (pro 5 Jahre)

600,00

Urnenwahlgrab (einstellig)

1.690,00

Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab (pro Jahr)

330,00

zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab

1.220,00

Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab (pro 5 Jahre)

240,00

Urnenrasenwahlgrab

1.690,00

Nutzungsverlängerung Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre)

330,00

zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab

1.320,00

Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre)

260,00

Anonymes Urnenreihengrab

1.010,00

2.4. Sonstige Gebühren

Sonstige Tätigkeiten (Umlegung, Grabräumung, Aufkiesen etc.) werden auf Antrag und nach Aufwand berechnet

Verrechnungssatz für Mitarbeiter (pro Stunde)

53,00

Verrechnungssatz für Großmaschinen und Fahrzeuge (pro Stunde)

14,00

Verrechnungssatz für kleine Maschinen (pro Stunde)

9,00

§ 7 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 8 Übergangsbestimmungen

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten der nach § 16 Abs. 5 der Friedhofssatzung zeitlich begrenzten Nutzungsrechte an Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses aus der Friedhofsgebührensatzung maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Geht der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts beim Friedhofsamt ein, sind die bei der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haßmersheim, 19.12.2023

Christian Ernst

Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt mit Ortsnachrichten der Gemeinde Haßmersheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2023

Orte

Haßmersheim

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeindeverwaltung Haßmersheim
21.12.2023
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto