Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)
Friedhofsgebührensatzung vom 18. Dezember 2023
Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 31 der Friedhofssatzung vom 23.10.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Haßmersheim am 18.12.2023 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühren
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren
§ 5 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
§ 6 Gebührenverzeichnis
Euro | |
Genehmigung Aufstellung/Veränderung/Auflösung eines Grabmals | 24,00 |
Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (Einzelfall) | 24,00 |
Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (befristete Zulassung) | 36,00 |
Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 36,00 |
Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeiten | 36,00 |
Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30,00 |
| |
2.1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen | |
Benutzung der Aussegnungshallen (pro Tag) | 530,00 |
Benutzung einer Leichenzelle (pro Tag) | 330,00 |
2.2. Bestattungsgebühren | |
Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) normaltief | 880,00 |
Bestattung in einem Sarg (Personen über 10 Jahre) Tiefgrab | 950,00 |
Bestattung in einem Sarg (Personen unter 10 Jahre) normaltief | 840,00 |
Beisetzung als Urnenbeigabe in Sarggrab | 750,00 |
Urnenbeisetzung normaltief | 750,00 |
Urnenbeisetzung doppeltief | 750,00 |
Zuschlag 63 % auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Samstagen | |
Zuschlag 100 % auf alle unter 2.2. genannten Gebühren an Sonn- und Feiertagen | |
2.3. Grabnutzungsgebühren (Überlassung) | |
Reihengrab in Haßmersheim (Personen über 10 Jahre) | 1.950,00 |
Reihengrab in Neckarmühlbach (Personen über 10 Jahre) | 2.440,00 |
Reihengrab in Hochhausen (Personen über 10 Jahre) | 3.340,00 |
Kinderreihengrab in Haßmersheim und Neckarmühlbach (Personen unter 10 Jahre) | 970,00 |
Kinderreihengrab in Hochhausen (Personen unter 10 Jahre) | 1.110,00 |
Doppelreihengrab in Hochhausen | 6.680,00 |
Nutzungsverlängerung Doppelreihengrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
Reihentiefgrab in Haßmersheim | 2.930,00 |
Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
Reihentiefgrab in Neckarmühlbach | 3.670,00 |
Nutzungsverlängerung Reihentiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
Einzelwahlgrab in Haßmersheim | 2.440,00 |
Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 480,00 |
Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach | 2.930,00 |
Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 480,00 |
Einzelwahlgrab in Hochhausen | 3.890,00 |
Nutzungsverlängerung Einzelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 550,00 |
Doppelwahlgrab in Hochhausen | 7.790,00 |
Nutzungsverlängerung Doppelwahlgrab in Hochhausen (pro 5 Jahre) | 1.110,00 |
Wahltiefgrab in Haßmersheim | 3.670,00 |
Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Haßmersheim (pro 5 Jahre) | 730,00 |
Wahltiefgrab in Neckarmühlbach | 4.400,00 |
Nutzungsverlängerung Wahltiefgrab in Neckarmühlbach (pro 5 Jahre) | 730,00 |
Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen | 730,00 |
Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Reihengrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen | 1.220,00 |
Nutzungsverlängerung Urnenbeigabe in Sarg-Wahlgrab mit zwei Stellen (pro 5 Jahre) | 240,00 |
Urnenreihengrab (einzeln) | 1.010,00 |
Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
zusätzliche Urne in Urnenreihengrab | 730,00 |
Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenreihengrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (einstellig) | 1.080,00 |
Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) | 1.820,00 |
Nutzungsverlängerung Urnenreihengrab „Unter Bäumen“ (zweistellig) (pro 5 Jahre) | 600,00 |
Urnenwahlgrab (einstellig) | 1.690,00 |
Nutzungsverlängerung Urnenwahlgrab (pro Jahr) | 330,00 |
zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab | 1.220,00 |
Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 240,00 |
Urnenrasenwahlgrab | 1.690,00 |
Nutzungsverlängerung Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 330,00 |
zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab | 1.320,00 |
Nutzungsverlängerung zusätzliche Urne in Urnenrasenwahlgrab (pro 5 Jahre) | 260,00 |
Anonymes Urnenreihengrab | 1.010,00 |
2.4. Sonstige Gebühren | |
Sonstige Tätigkeiten (Umlegung, Grabräumung, Aufkiesen etc.) werden auf Antrag und nach Aufwand berechnet | |
Verrechnungssatz für Mitarbeiter (pro Stunde) | 53,00 |
Verrechnungssatz für Großmaschinen und Fahrzeuge (pro Stunde) | 14,00 |
Verrechnungssatz für kleine Maschinen (pro Stunde) | 9,00 |
§ 7 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 8 Übergangsbestimmungen
Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten der nach § 16 Abs. 5 der Friedhofssatzung zeitlich begrenzten Nutzungsrechte an Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses aus der Friedhofsgebührensatzung maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Geht der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts beim Friedhofsamt ein, sind die bei der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Haßmersheim, 19.12.2023
Christian Ernst
Bürgermeister