Gemeinde Gomaringen
72810 Gomaringen
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Friedhofsordnung

Gemeinde Gomaringen Landkreis Tübingen Friedhofsordnung vom 29.04.2025 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs....

Gemeinde Gomaringen

Landkreis Tübingen

Friedhofsordnung vom 29.04.2025

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat Gomaringen am 29.04.2025 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof Stockach dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2

Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gomaringen.

Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Gomaringen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stockach.

Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Stockach.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der zugelassenen Gewerbebetriebe.

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofs zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf ein Jahr befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde oder bei dem für die Durchführung der Bestattungshandlung von der Gemeinde beauftragten Unternehmen anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde oder des oben genannten Unternehmens das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 7

Särge

(1) Die Größe der Särge für Kindergräber (§ 12 Abs. 2 Buchstabe a) wird im Einzelfall festgesetzt. Die Särge für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (§ 12 Abs. 2 Buchstabe e) dürfen höchstens 0,65 m lang, 0,30 m breit und 0,30 m hoch sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten der Verstorbenen betragen:

a) im Friedhof Gomaringen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre;

b) im Friedhof Stockach 35 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene auf dem Friedhof Stockach und Gomaringen betragen 15 Jahre. Im Falle der Bestattung in einem bereits belegten Grab auf dem Friedhof Gomaringen oder Stockach beträgt die Ruhezeit mindestens 10 Jahre, hierbei darf die Restlaufzeit des bestehenden Grabes nicht überschritten werden.

(3) Die Ruhezeiten der Aschen betragen auf den Friedhöfen in Gomaringen und Stockach 15 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Friedhof Gomaringen

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr und Verstorbene über 10 Jahre

b) anonyme Reihengräber

c) Rasenreihengräber

d) Rasenwahlgräber doppeltief

e) Wahlgräber doppeltief

f) Wahlgräber doppelbreit

g) Urnenreihengräber

h) Urnenrasengräber

i) Urnenwahlgräber

j) Urnengemeinschaftsgrabfeld

k) Urnenbaumgrabfeld

l) Grabstellen in der Urnenwand

  • Anonyme Grabstellen in der Urnenwand
  • Einzel- und Wahlgräber

2. Friedhof Stockach

a) Reihengräber
– für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr und Verstorbene über 10 Jahre
– für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene

b) anonyme Reihengräber

c) Rasenreihengräber

d) Rasenwahlgräber doppelbreit

e) Wahlgräber doppelbreit

f) Urnenreihengräber

g) Urnengemeinschaftsgrabfeld

h) Urnenrasengräber

i) Urnenwahlgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die

Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12

Reihengräber, anonyme Reihengräber, Rasenreihengräber, Urnenreihengräber, Urnenrasengräber, Urnenwandgräber

(1) Reihengräber, anonyme Reihengräber, Rasenreihengräber, Urnenreihengräber, Urnenrasengräber, Urnenwandgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab

c) Urnengrabfelder

d) Grabkammern in der Urnenwand. Sie werden nur auf dem Friedhof Gomaringen zur Verfügung gestellt.

e) Reihengräber für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene auf dem Friedhof Gomaringen und Stockach. Grabmale dürfen errichtet werden.

(3) In jedem Reihengrab, anonymen Reihengrab, Rasenreihengrab, Urnenreihengrab oder Urnenrasengrab wird nur ein Verstorbener bzw. Urne beigesetzt. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrab- und Urnengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gegeben.

(6) Rasenreihengräber und Urnenrasengräber sind Grabstellen, auf denen der Verstorbene durch einen Grabstein kenntlich gemacht wird. Liegende Grabmale auf Rasengräbern müssen auf Bodenniveau eingelassen werden.

(7) Urnenreihen- und Urnenrasengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen.

(8) Die Pflege der Rasengrabstellen und der anonymen Grabstellen wird von der Gemeinde übernommen.

(9) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Friedhofssatzung ff.

(10) Ein Nutzungsrecht für ein Reihengrab im Friedhof Stockach wird für 20 Jahre verliehen. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist das Grab abzuräumen. Die Grabstelle ist anschließend in ein Urnengrab umzuwandeln.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen einöffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung berechtigte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden,

1. auf die Dauer von 40 Jahren,

2. bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 30 Jahren.

Antragsberechtigt sind nur die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, bei ledigen Verstorbenen deren ledige überlebende Geschwister.

Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneuten Verteilung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber sind zweistellige Einfachgräber oder doppeltiefe Einfachgräber. In einem doppeltiefen Wahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Doppeltiefe Wahlgräber werden nur auf dem Friedhof Gomaringenangeboten.
Urnenwahlgräber sind Einfachgräber, dort können bis zu 3 Urnen in einem Grab beigesetzt werden. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden.

(6) Rasenwahlgräber doppeltief (Gomaringen) und Rasenwahlgräber doppelbreit (Stockach) sind Grabstellen, auf denen der Verstorbene durch einen Grabstein kenntlich gemacht wird. Liegende Grabmale auf Rasengräbern müssen auf Bodenniveau eingelassen werden. Vor dem Grabmal darf eine Platte zur Aufstellung von Blumengefäßen ebenerdig angebracht werden. Die Platte darf bei der Rasenpflege nicht hinderlich sein.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist.

(8) Nutzungsberechtigte sind nur die Antragsberechtigten nach Absatz 2.

(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

2. auf die Kinder,

3. auf die Stiefkinder,

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

5. auf die Eltern,

6. auf die Geschwister,

7. auf die Stiefgeschwister,

8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben,

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben eines Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14

Urnenreihen-, Urnenwahlgräber, Urnenwandgräber

(1) Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenwandgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenwandkammern mit unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab und Urnenwandgrab wird eine Urne beigesetzt, in einem Urnenwahlgrab (Erdgrab oder Urnenwand) können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Gilt nicht für Gräber nach § 15b und § 16.


§ 15

Anonyme Urnenwandgräber

(1) Anonyme Urnenwandgräber sind Urnenwandgräber, auf denen keine weitere Kennzeichnung erfolgt. Sie werden nur auf dem Friedhof Gomaringen zur Verfügung gestellt.

(2) Anonyme Urnenwandgräber sind im untersten Bereich der Urnenwand angeordnet.

§ 15a

Urnengemeinschaftsgrabfeld

(1) Die Grabanlage wird von der Gemeinde hergestellt und unterhalten.

(2) Es werden folgende Gräber ausgewiesen:

- anonymes Urnengrab

- halbanonymes Urnengrab.

Bei einem halbanonymen Urnengrab wird der Name des Verstorbenen und ggf. weitere Zusätze auf einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Tafel am Gemeinschaftsgrabmal angebracht.

Die Namensanbringung wird vom Steinmetz vorgenommen und nach Aufwand gesondert abgerechnet.

(3) In einem Urnengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

(4) Auf den Grabstellen dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden.

(5) Grabschmuck wie Kränze, Blumengebinde, Sargauflagen, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken dürfen nur am Gemeinschaftsgrabmal abgelegt werden. Die Rasenfläche ist frei zu halten. Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Rasenfläche befindlichen Grabschmuck i. S. von Satz 1 abzuräumen.


§ 15b

Urnengrabfeld „RS“

(1) Im Urnengrabfeld „RS“ wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Grabstätte zugewiesen. Dies erfolgt erst im Todesfall.

(2) Die Aschenkapsel sowie die Überurne müssen vollständig biologisch abbaubar sein. Die Urnen müssen rund sein und dürfen höchsten einen Umfang von 19 cm haben.

(3) Die Urnenwahlgräber im Urnengrabfeld „RS“ können mit zwei Urnen belegt werden. Die Urnenwahlgräber sind innerhalb des Grabfeldes gesondert ausgewiesen.

(4) Das Urnengrabfeld „RS“ wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten.

(5) Auf jedem Beisetzungsplatz sind nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Grabsteine zulässig (siehe §18 Abs. 6).

(6) Im Urnengrabfeld „RS“ dürfen keine Anpflanzungen vorgenommen werden.

(7) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken, dürfen nur auf der hierfür errichteten Ablagestelle niedergelegt werden.

Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Rasenfläche sowie auf den Grabsteinen befindlichen Grabschmuck i. S. von Satz 1 abzuräumen.

§ 16

Baumgrabfeld

(1) Die Baumgrabfelder werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten.

(2) Auf einem Baumgrabfeld dürfen nur Urnen bestattet werden.

(3) Urnenbaumgräber sind Urnengräber, die um einen Baum angeordnet werden. In einem Urnenbaumgrab wird eine Urne beigesetzt.

(4) Urnenbaumwahlgräber sind Einfachgräber, dort können 2 Urnen in einem Grab beigesetzt werden.

(5) Die Beisetzung der Urnen erfolgt der Reihe nach entsprechend den Plänen der Gemeinde.

(6) Auf jedem Bestattungsplatz sind die von der Gemeinde vorgegebenen Grabsteine anzubringen. (siehe § 18 Abs. 5).

(7) Die Rasenfläche ist freizuhalten. Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Rasenfläche befindlichen Grabschmuck i. S. von Satz 1 abzuräumen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in deren Gesamtanlage entsprechen.

§ 18

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Höchstmaße der Grabmale sollen betragen:

a) bei einstelligen Grabstellen Höhe 1,35 m

Breite 0,70 m

b) bei zweistelligen Grabstellen Höhe 1,35 m

Breite 1,40 m

Die Höhe der Grabmale ist vom Boden aus zu messen.

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

- liegende Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche

- stehende Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedemetalle sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Insbesondere sind Gips, Beton, Glas, Porzellan, Emaille, Terrazzo oder Kunststoff als Werkstoffe nicht zulässig. Die Verwendung von Blechformen ist verboten.

(3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(4) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind erst zulässig, wenn die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat.

(5) Auf Baumgräbern sind folgende Kissen-Grabsteine zugelassen:
Einzelgrab: Länge 30 cm, Breite 22 cm

Wahlgrab: Länge 30 cm, Breite 40 cm
Höhe Kissenstein: 15 cm

Folgende Steinarten sind zugelassen:
Bläulich Labrador Gneis, dunkel-grünlich Diabas, grau Kösseine-Granit, bräunlich Bitbürger-Sandstein, rötlich Bitbürger-Sandstein

Die Beschriftung der Grabsteine ist freigestellt.


(6) Im Urnenfeld „RS“ sind nur die von der Gemeinde Gomaringen zur Verfügung gestellten Granitsteine (Länge 30 cm, Breite 20 cm, Höhe 8 cm) zulässig.

Auf den Steinen darf der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden.


Die Gravur der Inschrift ist nicht in der Gebühr enthalten. Der Nutzungsberechtigte muss einen Steinmetz mit der Gravur und der Setzung des Steines beauftragen und die anfallenden Kosten dafür selbst tragen.

Für die Beschriftung der Granitsteine sind Buchstaben in vertiefter Form erlaubt. Die Gestaltung der Schriftart sowie der Farbe ist freigestellt.

Bei Urnenwahlgräbern ist zu beachten, dass die Schrift so gesetzt wird, dass auch der Name des Zweitverstorbenen entsprechend den Vorgaben Platz findet.

Sonstige Veränderungen an den Granitsteinen dürfen nicht vorgenommen werden, insbesondere keine Haken oder andere Gegenstände.

(7) Die Verschlussplatten für die Grabstätten in der Urnenwand werden von der Gemeinde gestellt. Für die Beschriftung der Platten gelten folgende Regelungen: erlaubt sind aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Aluminium, Blei oder Buchstaben in vertiefter (gehauener) Form. Die Einzelbuchstabengröße darf max. 6 cm betragen.

Sonstige Veränderungen an den Platten dürfen nicht vorgenommen werden, insbesondere keine Haken, Pflanzen, Kerzen, Vasen oder andere Gegenstände angebracht werden.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift und der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung oder in einer von der genehmigten Ausführung abweichenden Form aufgestellt oder abgeändert, so ist die Gemeinde befugt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen, falls die erforderliche Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden kann, der Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht so abgeändert hat, dass es der genehmigten Ausführung entspricht oder falls er das Grabmal trotz entsprechender Aufforderung nicht binnen einer Frist entfernt.

§ 20

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein. Bei mehrteiligen Grabmalen darf der Abstand zueinander höchstens 10 cm betragen.

Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm Mindeststärke

bis 1,35 m Höhe: 16 cm Mindeststärke

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten (Reihengrab, Rasenreihengrab) und Urnenreihengrabstätten (Urnenreihengrab, Urnenrasengrab) der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde nach dessen Anhörung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 22

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen, auf dem Friedhof Stockach im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 3 auf Antrag nach Ablauf der ersten 20 Jahre der Ruhezeit, ebenso im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 4 nach Ablauf der genehmigten verkürzten Grabpflegedauer. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz selbst entfernen;

§ 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der anonymen Grabstellen und der Rasengrabstellen,müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Auf den anonymen Grabstellen und Rasengrabstellen darf kein Blumenschmuck u. a. abgelegt werden.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt auf dem Friedhof Gomaringen erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

Auf dem Friedhof Stockach erlischt die Verpflichtung auf Antrag nach Ablauf der ersten 20 Jahre der Ruhezeit (§ 9 Ziff. 1b, 1. Halbsatz). Für Gräber in Stockach, die bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung belegt waren, kann auf Antrag die Grabpflegedauer auf mindestens 20 Jahre verkürzt werden.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen, auf dem Friedhof Stockach im Falle des Abs. 3 Satz 3 auf Antrag nach Ablauf der ersten 20 Jahre der Ruhezeit, ebenso im Falle des Abs. 3 Satz 4 nach Ablauf der genehmigten verkürzten Grabpflegedauer. § 21 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck (§§ 16 und 17) gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher
anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Friedhofsbediensteten oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.


VIII. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 27

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen solche Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bediensteten.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,

2. sich entgegen § 4 Abs. 1 und 2 verhält,

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21Abs. 1).

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Nutzungs- und Überlassungsrechte bleiben unverändert bestehen.

(3) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 18.12.2018, außer Kraft.

Gomaringen, 29.04.2025
gez.

Steffen Heß

- Bürgermeister-

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Gomaringen
Ausgabe 18/2025

Orte

Gomaringen

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Gomaringen
03.05.2025
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