Gemeinde Neckartenzlingen
Landkreis Esslingen
Auf Grund der §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs.1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) und in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
22.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Für diese Fälle wird die Verwaltung ermächtigt in eine Vereinbarung mit dem Antragsteller abzuschließen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für denFriedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Dienstleistungserbringer), welche ihre Tätigkeit bei der Gemeinde angemeldet haben,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zubetreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) das gewerbsmäßige Fotografieren bei Trauerfeiern ohne Zustimmung derAngehörigen,
i) zu lärmen und zu spielen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung besuchen.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungserbringer) haben sich vor der Ausübung einer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit oder bei Änderung des bisherigen Geschäftsbereiches auf dem Friedhof bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Die Friedhofsverwaltung kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und den Nachweis der Gewerbehaftpflichtversicherung vorlegen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Gewerbetreibenden erhalten eine gegengezeichnete Kopie der eingereichten Anmeldung über die gewerblichen Tätigkeiten, diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird stets widerruflich erteilt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. Für alle bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabstätten gelten die Bestimmungen des vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Rechts.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(1) Die Särge für Kindergräber (§12 Abs. 2, Buchst. a) dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die Särge für Sternenkindergräber (§12 Abs. 2, Buchst. c) dürfen höchstens 0,60 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,35 breit sein.
Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Die Särge müssen gut abgedichtet sein. Der Sargboden ist mit einer Schicht gut aufsaugenden Stoffen (Hobelspänen, Sägemehl oder Torfmull) zu bedecken. Für den Anstrich dürfen nur Lacke verwendet werden, die sofort trocknen.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden:
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaum
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaum mit Grabstein
Die Versiegelung der Grabstätten durch Grababdeckplatten, Grabeinfassungen oder ähnlichem ist wegen der Durchlüftung des Bodens, bei Sargbestattungen, nicht zulässig.
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und auffüllen. Sie kann sich dazu eines Dritten bedienen.
(2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m, bis zur Oberkante des Sarges bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie der Urne mindestens 0,50 m.
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt grundsätzlich 20 Jahre, bei Aschen 15 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, ebenfalls 15 Jahre. Bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 6 Jahre.
Bei einer Zubettung in einem Wahl-Tiefengrab, Urnenwahlgrab und einem Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein errechnet sich die Ruhezeit ab der 2. und jeder weiteren Bestattung.
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenwahlgrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 3 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenwahlgrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber (RG),
b) Kindergrab (KG)
c) Reihengrab (Sternenkinder – SKG)
d) Reihenrasengräber (RR)
e) Wahlgräber (einfach, doppelt tief -W1), (doppelt, doppelttief – W2)
f) Urnenwahlgräber (einfach – UW1), (einfach, doppelttief - UW2)
g) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein (UG)
h) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab (UB)
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Gruften und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung derRuhezeit ist für Reihengräber von vor vollendetem 10. Lebensjahr Verstorbenen mehrmals um 5 Jahre möglich. Bei Reihengräbern für nach vollendetem 10. Lebensjahr Verstorbenen ist eine Verlängerung nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene vor vollendetem 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr,
c) Reihengrabfelder für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (Grabstätte für Sternenkinder)
Am zentralen Grabstein kann von den Hinterbliebenen ein 8 cm großer Stern aus Aluminium mit Inschrift angebracht werden.
d) Reihenrasengräber
Bei Reihenrasengräbern erfolgen die Bestattungen in einer Rasenfläche. Am Kopfende der Grabstätte befindet sich eine mit Trittplatten eingefasste Staudenfläche, in welcher ein stehendes Grabmal aufgestellt werden kann, sowie Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden können. Für die Errichtung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Pflege der Rasen- und Staudenfläche erfolgt durch die Gemeinde.
(3) In Reihengräbern wird nur ein Verstorbener bestattet.
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Bei mehrstelligen Wahl-Tiefengräbern ist die Lage der Grabstätte innerhalb des dafür vorgesehenen Grabfeldes und der zugrunde liegenden Planung frei wählbar. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist möglich.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Wahlgrab für Erdbestattungen (einfach, doppelt tief -W1), (doppelt, doppelttief – W2)
b) Urnenwahlgrab ( einfach – UW1), (einfach, doppelttief - UW2)
c) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein (UG, 12 Grabstätten mit je zwei Urnen)
d) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab (UB, 32 Grabstätten mit je einer Urne).
(3) Das Nutzungsrecht muss jeweils einheitlich für alle Grabstellen erworben oder verlängert werden. In einem Wahl-Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Sarg-Bestattungen bzw. Urnen-Beisetzungen übereinander zulässig. In einem mehrstelligen Wahl-Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Sarg-Bestattungen bzw. Urnen-Beisetzungen übereinander und zwei Sarg-Bestattungen bzw. Urnen-Beisetzungen nebeneinander zulässig. In Urnenwahlgräbern können zwei Urnen, in Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern mit Grabstein ebenfalls zwei Urnen und in Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern eine Urne beigesetzt werden. Bei Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern ist der Erwerb von mehreren Grabstellen möglich.
(4) Nutzungsrechte an mehrstelligen Wahl-Tiefengräbern und an Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern werden auf Antrag, unabhängig von einem Sterbefall für bis zu 5 Jahren an Privatpersonen eingeräumt; diese können mehrmals bis zum Eintritt des Sterbefalls um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.
Bei Vorliegen eines Sterbefalls wird das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist des Verstorbenen eingeräumt.
Bei einstelligen Wahl-Tiefengräbern, Urnenwahlgräbern und Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern mit Grabstein werden die Nutzungsrechte bei
Vorliegen eines Sterbefalls auf Antrag für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist des Verstorbenen eingeräumt.
(5) Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei einstelligen Wahl-Tiefengräbern, Urnenwahlgräbern, Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern und Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern mit Grabstein einmalig im letzten Ruhejahr vor Ablauf der Nutzungsfrist des Erstverstorbenen möglich. Das Nutzungsrecht kann dann einmalig um 5 Jahre nacherworben werden. Bei mehrstelligen Wahl- Tiefengräbern ist die Verlängerung um weitere 5 Jahre mehrmals möglich. Im Falle der Nachbelegung ist der Nacherwerb des Nutzungsrechts wieder auf die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist des Zugebetteten erforderlich. Nach der maximalen Belegung mit vier Verstorbenen ist keine weitere Zubettung mehr möglich.
Ebenfalls entfällt die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung.
(6) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneute Überlassung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Überlassung ist zu gestatten, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen.
(7) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Nachfolger erfolgt im Regelfall nach dem Erbrecht im BGB. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, vor einer notwendig werdenden Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Sofern die entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen werden, wird die Bettung vorgenommen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung können daraus nicht abgeleitet werden.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale
a) aus Gips
b) mit nicht bruchsicherem Glas
Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. Sonstige Grabausstattungen sind alle Gegenstände, außer dem Grabmal und der
Bepflanzung, die auf dem Grab auf Dauer angebracht werden.
(3) Zur Sicherstellung der betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Bestattungen dürfen folgende Grabmalgrößen je Grabstelle nicht überschritten werden:
a) Stehende Grabmale
Erd-Reihengräber | Höhe: 100 cm, Breite: 80 cm, |
Erd-Reihenrasengräber | Höhe: 90 cm, Breite: 50 cm, |
Erd-Kindergräber: | Höhe: 70 cm, Breite: 60 cm, |
Erd-Wahlgräber doppeltief: | Höhe: 100 cm, Breite: 80 cm |
Erd-Wahlgräber zweistellig/doppeltief | Höhe: 140 cm, Breite 90 cm je Grabstelle, |
Urnen-Wahlgräber | Höhe: 80 cm, Breite: 60 cm je Grabstelle. |
Die Stärke von Steingrabmalen muss mindestens 12 cm betragen.
b) Liegende Grabmale sind bis zu einer Größe von 0,50 m x 0,40 m je Grabstelle zulässig. Liegende Grabmale sind bei Reihenrasengräbern nicht erlaubt.
Bei den folgenden Grabarten erfolgt die komplette Grabgestaltung ausschließlich durch die Gemeinde:
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab.
Bei zuvor genannten Grabarten sind weder das Anbringen von Grabmalen und Grabausstattungen noch das Anlegen von Pflanzbeeten zugelassen.
(4) Beim Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein ist der liegende Grabstein in den Friedhofsgebühren enthalten. Die Beschriftung des Grabsteins ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Es können Schriften aus Bronzeguss, Aluminium und Edelstahl sowie Ornamente auf dem Grabstein angebracht werden.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Abdeckplatten und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung als provisorische Grabmale Holztafeln bis zu einer Größe von 50 mal 25 cm und Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,20 m und einer Breite von 60 cm zulässig. In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von der vorgeschriebenen Dauer zulassen.
(2) Der Antrag zur Errichtung von Grabmalanlagen erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal in der jeweils gültigen Fassung und dem Verband der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V., VFD). Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells verlangt werden. Zusammen mit dem Antrag ist ein statischer Nachweis für die Standsicherheit der Grabmalanlage einzureichen. Antragsunterlagen sind bei der Friedhofsverwaltung persönlich und als Download auf der Homepage der Gemeinde Neckartenzlingen erhältlich.
(3) Im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Gebühr nach Maßgabe der Bestattungsgebührenordnung erhoben, welche bei Grabmalen auch die Gebühr für die jährliche Standsicherheitsprüfung enthält.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind durch fachkundige Firmen zu setzen. Für alle neu errichteten versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei
nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch eine sachkundige Person durchzuführen.
(3) Fachlich geeignet i.S.v. § 16 Abs. 1 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von
Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(4) Die Friedhofsverwaltung führt jährlich nach der Frostperiode eine Standsicherheitsprüfung an Grabmalen entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal in der jeweils gültigen Fassung und dem Verband der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.).
(5) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger Grabausstattung verursacht wird.
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.
Verantwortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Künstliche Pflanzen sind nicht gestattet.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und Büsche dürfen auf den Grabstätten nicht gepflanzt werden. Dies gilt für alle Bäume und Büsche, die üblicherweise eine Höhe von mehr als 1,50 m erreichen. Hierzu zählen Nadel- und Laubbäume aller Art, Thuja usw. .
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts spätestens nach Aufforderung durch die Gemeinde abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Abräumung von Grabstätten ist die gesamte Grabfläche einzuebnen. Die gesamte Bepflanzung auf der Grabstätte ist vollständig zu entfernen. Grabmale müssen samt Sockel und Fundament entfernt werden. Auch sonstige Grabausstattungen, wie Weihwasserkessel und Einfassungen sind zu entfernen. Bei Abräumung der Grabstätte von den Nutzungsberechtigten oder bei Abräumung durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten beauftragten Gewerbetreibenden, dürfen das Grabmal, die Fundamente, die Einfassung und die
sonstigen Grabausstattungen nicht im Friedhof abgelagert und entsorgt werden. Nach Abräumung ist die Grabfläche mit Erde bzw. mit Kies aufzufüllen; bei Rasengräbern mit Rasen einzusäen. Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Gemeinde Maßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz einleiten.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder nicht gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde geräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Zwangsmaßnahmen werden auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt.
(4) Blumen, Kränze, Schalen etc., die außerhalb der Grabbeete abgelegt werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen zur Verfügung:
- Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber
- in Staudenpflanzung um mit Grabstein liegenden Grabstein
- Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber
- zwischen Baumstamm und Namenstafel
Verwelkte Blumengebinde können bei diesen Gemeinschaftsgräbern auch von anderen Grabnutzern und von mit der Pflege der Friedhofsanlagen beauftragten Personen abgeräumt werden. Dauerhafter Grabschmuck und dauerhafte Bepflanzung sind bei diesen Grabarten (UG und UB) nicht gestattet.
(1) Die Gemeinde Neckartenzlingen stellt die Aussegnungshalle mit Aufbahrungsräumen von Verstorbenen bis zur Beisetzung als öffentliche
Einrichtung zur Verfügung. Ebenso wird diese für die Durchführung von Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung gestellt.
(2) In jedem Aufbahrungsraum darf nur eine verstorbene Person aufgebahrt werden, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(3) Verstorbene, die an einer ansteckenden Krankheit verstorben sind, sowie stark verweste oder entstellte Verstorbene sind in fest verschlossenen Särgen in die Aussegnungshalle zu bringen. Eine Öffnung des Sarges ist nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, u.U. im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt zulässig. Die besonderen Anordnungen der Gesundheitsbehörden für die Aufbahrung sind zu
befolgen.
(4) Bei der Aufbahrung des Verstorbenen in der Aussegnungshalle sind die Wünsche der Angehörigen möglichst zu berücksichtigen. Das Ausschmücken der Aussegnungshalle ist gestattet, soweit es der Würde des Ortes entspricht.
(5) Besuche in der Aussegnungshalle von Seiten der Angehörigen und Freunde sind in der Regel nur während der Tageszeit erlaubt.
(6) Länger als drei Tage soll eine verstorbene Person nicht im Aufbahrungsraum aufgebahrt werden. Bei starker Verwesung kann die Friedhofsverwaltung eine Abkürzung der Aufbahrungsfrist anordnen.
(7) Die Särge sind bis spätestens unmittelbar vor der Bestattung zu schließen.
(8) Die Bestattung der in der Aussegnungshalle aufgebahrten Verstorbenen hat von dort aus zu erfolgen. Eine Rückführung zum Trauerhaus ist nicht gestattet.
(9) Die Trauerfeiern für die Erdbestattungen und für die Urnenbeisetzungen in Neckartenzlingen finden grundsätzlich in der Aussegnungshalle statt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden oder sonstigen Dienstleister sowie für deren Bedienstete.
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1),
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oderbeschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
i) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier ohne Zustimmung der Angehörigen fotografiert oder Videos aufnimmt,
j) lärmt oder spielt,
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 u. 4 verstößt,
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17).
6. die Grabpflege vernachlässigt (§20).
Für die Benutzung des Friedhofs und der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst oder die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde benützt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen gültigen Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr
erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 €.
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweiligen festgelegten Höhe hinzu.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Nutzung der öffentlichen Einrichtungen oder dem Abschluss der Amtshandlung der Gemeinde. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(2) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen und Gestattung von Grabnutzungsrechten, können Sicherheitsleistungen (z.B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
Bei der Festsetzung der Gebühr werden Centbeträge auf volle 0,10 € nach unten abgerundet.
In der Verwaltungsgebühr sind die der Behörde erwachsenden Auslagen inbegriffen.
Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen.
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die geltende Friedhofsatzung vom 01.07.2015, zuletzt geändert zum 01.08.2022 mit allen früheren Versionen und früheren Bestattungsordnungen außer Kraft.
Ausgefertigt!
Neckartenzlingen, den 23.07.2025
Gez. Melanie Braun
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage 1 zu §26 der Neufassung der Friedhofssatzung
Beschlossen am 22.07.2025
Die Benutzungsgebühren werden zum 01.09.2025 wie folgt festgesetzt:
1. | Reihengräber | |
1.1. | Reihengrab bis 10 Jahre (KG, Kindergrab) | 550,00 € |
1.2. | Reihengrab ab 10 Jahre (RG) | 3.000,00 € |
1.3. | Reihengrab (SKG, Sternenkinder) | kostenfrei |
1.4. | Reihenrasengrab (RR) | 3.600,00 € |
2. | Wahlgräber | |
2.1. | Wahlgrab einfach und doppeltief (W1) | 5.900,00 € |
2.2. | Wahlgrab doppelt und doppeltief (W2) | 11.000,00 € |
2.3. | Urnenwahlgrab einfach (UW1) | 1.700,00 € |
2.4. | Urnenwahlgrab doppelt (UW2) | 2.900,00 € |
2.7. | Urnengemeinschaftsbaumgrab m. Grabstein (UG) | 1.900,00 € |
2.8. | Urnengemeinschaftsbaumgrab (1 Urne, UB) | 1.400,00 € |
3. | Erwerb/Verlängerung eines Nutzungsrechts | pro Jahr |
3.1. | Wahlgrab einfach und doppeltief | 295,00 € |
3.2. | Wahlgrab doppelt und doppeltief | 560,00 € |
3.3. | Urnenwahlgrab einfach | 115,00 € |
3.4. | Urnenwahlgrab doppelt | 190,00 € |
3.7. | Urnengemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein | 130,00 € |
3.8. | Urnengemeinschaftsbaumgrab (1 Urne) | 95,00 € |
3.9 | Reihengrab bis 10 Jahre (Kindergrab) | 36,67 € |
3.10 | Voraberwerb Urnenwahlgemeinschaftsbaumgrab ohne Beisetzung | 475,00 € (für 5 Jahre!) |
3.11 | Voraberwerb Wahlgrab doppelt und doppelt tief ohne Beisetzung | 2.800,00 € (für 5 Jahre!) |
Die Grabausstattungsgebühren werden zum 01.09.2025 wie folgt festgesetzt:
4.1 | Reihengrab ab 10 Jahre | 567,00 € |
4.2 | Reihengrab bis 10 Jahre (Kindergrab) | 427,00 € |
4.3 | Wahlgrab einfach und doppeltief | 567,00 € |
4.4 | Wahlgrab doppelt und doppeltief | 3.321,00 € |
4.5 | Urnengemeinschaftsbaumgrab (1 Urne) UB | 861,00 € |
4.6 | Urnengemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein UG | 820,00 € |
4.7 | Reihenrasengrab | 475,00 € |
4.8 | Urnenwahlgrab einfach | 184,50 € |
4.9 | Urnenwahlgrab doppelt | 369,00 € |
Die Verwaltungsgebühren werden zum 01.09.2025 wie folgt festgesetzt:
5.1 | Grabmalgenehmigung | 35,00 € |
5.2 | Grabmalprüfung jährlich | 3,00 € |
5.3 | Aussegnungshalle mit Leichenzelle | 900,00 € |
5.4 | Aussegnungshalle ohne Leichenzelle | 665,00 € |
5.5 | Nutzung der Leichenzelle pro Tag | 110,00 € |
Anlage 2 zu §26 der Neufassung der Friedhofssatzung
Die Grabherstellungsgebühren werden zum 01.09.2025 wie folgt festgesetzt:
6.1 | Erstellung eines Erwachsenengrabes | 1.035,30 € |
6.2 | Erstellung eines Kindergrabes (bis 10 Jahre) | 387,94 € |
6.3 | Erstellen eines Urnengrabes | 142,80 € |
6.4 | Erstellen eines Sternenkindergrabes | gebührenfrei |
6.5 | Zuschlag für Tieferlegung bei doppeltiefen und zweistelligen/doppeltiefen Wahlgräbern | 273,70 € |
6.6 | Zuschlag für Tieferlegung vorhandener Gebeine | 119,00 € |
6.7 | Zuschlag für Handaushub je Std. und Mann | 82,11 € |
6.8 | Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen pro Std. | 82,11 € |
6.9 | Erdabfuhr | 107,10 € |
6.10 | Deponiegebühren | je nach Deponiegebühren |
6.11 | Kompressoreinsatz pro Std. | 82,11 € |
6.12 | Beisetzung einer Urne ohne Geistlichem/Redner | 89,25 € |
6.13 | Beisetzung einer Urne mit Geistlichem/Redner | 148,75 € |
6.14 | Bestattungsaufsicht pauschal 2 Std. | 142,80 € |
6.15 | Bestattungsaufsicht je weitere angefangene 1/2 Std. | 41,65 € |
6.16 | Zuschlag für Samstagsbeerdigung | 50% der Gebühr |
6.17 | Umbettung von Särgen und Gebeinen je Std. und Mann | 82,11 € |
6.18 | Umbettung und Ausgrabung von Urnen | 142,80 € |
6.19 | Bestattung von unreifen Leibesfrüchten je Std. | 82,11 € |