Gemeinde Gutach im Breisgau
79261 Gutach im Breisgau
Aus den Rathäusern

Friedhofssatzung (Teil 2)

§ 12 Belegungssperre für bestehende Gräber (1) Für den Friedhof Bleibach gilt infolge des langen Verwesungsprozesses für bestehende Grabstätten...

§ 12

Belegungssperre für bestehende Gräber

(1) Für den Friedhof Bleibach gilt infolge des langen Verwesungsprozesses für bestehende Grabstätten eine Belegungssperre (aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse).

(2) Ausgenommen hiervon sind bei bestehenden Erdgräbern Bestattungen von Ehepartnern und Lebensgefährten, hier sind weiterhin Erdbestattungen möglich. Andere Personen dürfen in diesen Grabstätten nur noch in Urnen beigesetzt werden.

(3) Andere Personen erhalten einen Bestattungsplatz, auf einem neuen Grabfeld.

(4) Erdbestattungen dürfen auf dem Friedhof in Bleibach mit Ausnahme des Grabfeldes A, Reihe 1 und allen neu angelegten Grabfeldern mit Bodenaustausch, nur noch in Grabhüllen erfolgen.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Reihengräber

2. Urnenreihengräber

3. Wahlgräber

4. Urnenwahlgräber

a. Urnenkreis

b. Urnenstelen

c. Urnenbaumgräber

d. Anonyme Gräber

e. Urnengemeinschaftsanlage (halb anonyme Gräber)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

2. wer sich dazu verpflichtet hat

3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab, kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit, wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

1. auf den/die überlebende/n Ehegatten/Ehegattin bzw. den/die überlebende/n Lebenspartner/Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

2. auf die ehelichen Kinder, nicht ehelichen, Kinder- und Adoptivkinder,

3. auf die Stiefkinder,

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

5. auf die Eltern,

6. auf die Geschwister,

7. auf die Stiefgeschwister,

8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes bei einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In bereits belegten Grabstellen von Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen je zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden (Zubettung). Eine Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wird.

§ 16

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Nischen oder Stelen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen. In einem Urnenerdgrab (Urnenwahlgrab) können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 16 a

Urnenkammer/Urnenstelen

(1) Für Urnenwandplätze (Stelen) gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.

(2) In einer Urnenwandkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeindeverwaltung zulassen.

(3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn diese z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 16 b

Urnenkreis

(1) Für Urnenbestattungen im Urnenkreis gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.

(2) Im Urnenkreis dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeindeverwaltung zulassen.

§ 16 c

Urnenbaumgräber

(1) Baumbestattungen sind auf allen Friedhöfen der Gemeinde Gutach zulässig.

(2) Baumreihengräber sind Grabstätten für bis zu zwei Urnen, an denen im Todesfall nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird.

(3) Die Grabstätte wird im Todesfall der Reihe nach an einem hierfür bestimmten Baum belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

(4) Die Baumbestattung erfolgt in einer biologisch abbaubaren Urne (§ 8, Abs. 3) Andere Urnen sind nicht zugelassen.

(5) Umbettungen sind nicht erlaubt.

(6) Der Baumbestand darf in seinem Erscheinungsbild nicht vom Nutzungsberechtigten oder seinen Angehörigen gestört oder verändert werden.

(7) Pflegeeingriffe sowie Schnitt der Bäume obliegen ausschließlich der Gemeinde. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist untersagt.

(8) Das Baumgrab wird von der Gemeinde unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 14 Tagen von der Grabstätte zu entfernen.

(9) Nach einer Bestattung dürfen keine Anpflanzungen, Blumengebinde, Vasen, Kerzen etc. auf dem Baumgrab aufgestellt werden. Sollten dennoch Gegenstände dieser Art niedergelegt werden, werden diese von der Gemeinde entfernt.

(10) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere oder Naturereignisse an den Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

(11) Die Grabstätten werden mit bodenbündigen, bruchsicheren und überfahrbaren Grabliegeplatten mit einer Größe von 40 cm auf 40 cm gekennzeichnet. Die Grabliegeplatten werden von der Gemeinde überlassen, oder können durch die Nutzungsberechtigten nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung selbst beschafft werden. Die Beschriftung unter Verwendung einer eingehauenen Schrift ist von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 16 d

Anonyme Urnenerdgräber

(1) In einer Grabanlage für anonyme Feuerbestattung, wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Die anonyme Feuerbestattung erfolgt nur in einer biologisch abbaubaren Urne. (§ 8, Abs. 3) Andere Urnen sind nicht zugelassen.

(3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabstätte kein Grabmal errichten. Außerdem ist das Niederlegen von Blumen, Pflanzen, Grabschmuck o. Ä. auf dem anonymen Grabfeld nicht gestattet. Werden dennoch Gegenstände dieser Art auf dem Grabfeld niedergelegt, werden diese von der Gemeinde entfernt.

(4) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die genaue Stelle der Beisetzung von der Gemeinde durchgeführt.

§ 16 e

Urnengemeinschaftsanlage (halbanonym)

(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage für halbanonyme Feuerbestattung wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Die halbanonyme Feuerbestattung erfolgt nur in einer biologisch abbaubaren Urne. (§ 8, Abs. 3) Andere Urnen sind nicht zugelassen.

(3) Auf der Grabanlage wird an einem zentralen Gedenkstein oder einer Säule ein Hinweis auf die hier bestatteten Personen angebracht. Diese auf einheitlich festgelegte Gravurtafeln eingravierten Daten dürfen nur den Vor- und Nachnamen, sowie das Geburts- und Sterbedatum enthalten. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabstätte kein Grabmal errichten. Außerdem ist das Niederlegen von Blumen, Pflanzen, Grabschmuck o. Ä. auf dem halb anonymen Grabfeld nur auf den davor vorgesehenen Ablageplatz gestattet. Werden dennoch Gegenstände dieser Art auf dem Grabfeld niedergelegt, werden diese von der Gemeinde entfernt.

(4) Halbanonyme Beisetzungen dürfen unter Beisein der Angehörigen und anderen Personen durchgeführt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. Jedes Grabmal muss nach Form, Farbe und Material werkgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.

2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können, beschliffen, sein.

4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

6. Porzellan ist zulässig.

(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Nicht zulässig sind Grabmale

1. aus schwarzem Kunststein oder Gips

2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck

3. mit Farbanstrich auf Stein

4. mit Lichtbildern, die größer als 100 cm² sind.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

3. eine komplette Abdeckung ist möglich.

(6) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1. auf Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche.

2. im Urnenkreis sind Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche und einer Höhe von 70 cm zulässig.

3. eine komplette Grababdeckung ist auf Antrag möglich.

(7) Die Urnenstelen (Urnenkammern) einschließlich der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegen der Gemeinde.

(8) Die Abdeckung der Urnenstelen (Urnenkammern) hat durch einheitliche Verschlussplatten, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, zu erfolgen. Die Montage und Beschriftung der Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Gutach
Ausgabe 20/2025

Orte

Gutach im Breisgau

Kategorien

Aus den Rathäusern
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto