Friedhofssatzung und Friedhofsordnung
Gültig ab 1. Juni 2025
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.04.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Widmung
1) Die Friedhöfe in Bürg, Cleversulzbach, Kochertürn, Neuenstadt und Stein sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuenstadt a. K. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2
Öffnungszeiten
1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Die Stadt kann Sperrungen der Friedhöfe im Ganzen oder in Teilbereichen anlassbezogen auch längerfristig anordnen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. Diese sind im Vorfeld bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.
3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 5
Allgemeines
1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. Über die erneute Vergabe des Nutzungsrechtes entscheidet die Stadt.
2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge und Urnen
1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,25 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist vorab die Zustimmung der Stadt einzuholen.
2) Särge, Sargausstattungen sowie Aschenurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Eichensärge sind im Voraus anmeldepflichtig und bedürfen einer gesonderten Genehmigung der Stadt. Die Zulassung in Ausnahmefällen bedingt eine Verlängerung des Nutzungsrechtes um mindestens 10 Jahre.
3) Urnen aus Kunststoff sind nicht zulässig.
§ 7
Ausheben der Gräber
1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und verfüllen.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
5) Umbettungen werden von der Stadt beauftragt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Öffentlichkeit ist hierbei nicht zugelassen. Der Friedhof wird für die Dauer der Umbettung gesperrt und darf nicht betreten werden.
6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
§ 10
Allgemeines
1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber,
2. Urnenreihengräber,
3. Wahlgräber,
4. Urnenwahlgräber,
5. Reihengräber im pflegefreien Grabfeld,
6. Urnenwahlgräber im pflegefreien Grabfeld,
7. Urnenreihengräber in Urnenstelen und Urnenwänden
8. Urnenwahlgräber in Urnenstelen und Urnenwänden
9. Kindergräber
10. Sondergräber und deren Grabfelder.
3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
5) Die Bestattung von ernannten Ehrenbürgern der Stadt Neuenstadt a. K. ergeht laut Ehrenordnung der Stadt Neuenstadt a. K. ohne die Berechnung der jeweiligen Bestattungskosten. Die Laufzeit des Nutzungsrechts entsprechend der Grabvariante bleibt davon aber unberührt. Eine Änderung der vorgeschriebenen Nutzungszeit je Grabvariante ist nicht vorgesehen. Eine Verlängerung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit ist auf Antrag möglich. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
6) Durch eine Sonderregelung vereinbart, erhält die Familie von Mentzingen aus Bürg auf unbestimmte Zeit das kostenfreie Nutzungsrecht zur Bestattung von Reihen- und Wahlgräbern sowie pflegefreie Grabformen in einem speziell dafür ausgewiesenen Teilbereich des Friedhofes im Ortsteil Bürg. Durch eine schriftliche Sondervereinbarung mit der Stadt Neuenstadt a. K. sind dort nur Bestattungen in der vorgeschriebenen Form für die Familie von Mentzingen und deren nahe Angehörigen zulässig. Ansonsten gelten die Vorgaben der Friedhofssatzung für Reihen- und Wahlgräber sowie für Urnengrabstätten entsprechend.
§ 11
Reihengräber, Kindergräber
1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann nach Ablauf der Nutzungszeit geprüft werden, ob eine Verlängerung der Ruhezeit in Ausnahmefällen gegen Gebühr gewährt werden kann. Der Zeitraum der Verlängerung und die Gebühren richten sich nach den Vorgaben für Wahlgräber.
Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
2. wer sich dazu verpflichtet hat,
3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
2) Nutzungsrechte werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren für Reihen- und Kindergräber und 15 Jahre für Urnengräber verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen bei einer Urnenbeisetzung zulassen.
4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Eine Änderung der Grabvariante kann nur im Zuge einer erneuten Bestattung erfolgen.
5) Absätze 1 bis 5 gelten auch für Urnengräber entsprechend.
6) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird schriftlich vorher bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber, Kindergräber
1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
2) Nutzungsrechte werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren für Wahl- und Kindergräber und 15 Jahre für Urnengräber verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts nach dessen Ablauf ist nur auf Antrag möglich. Eine erneute Verleihung eines Nutzungsrechts wird jeweils für weitere 3 Jahre gewährt. Es gelten die entsprechenden Verlängerungsgebühren der jeweiligen Grabvarianten des aktuellen Gebührenverzeichnisses der Friedhofsatzung. Eine Änderung der Grabvariante ist nur im Zusammenhang mit einer erneuten Bestattung möglich. Die Änderung der Grabvariante bei einer reinen Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
5) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
7) Wurde im Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
1. auf die Ehegattin oder Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
2. auf die Kinder und Adoptivkinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. auf die Eltern
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppennummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 1 genannte Person übertragen.
9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ebenso kann der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht auch vor Ablauf der Ruhezeit verzichten und die Grabstätte auf eigene Kosten räumen lassen. Eine Rückzahlung der Grabnutzungsgebühren ist nicht möglich.
11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
12) In den 1-stelligen Wahlgräbern können maximal 4, in den 2-stelligen 8 Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen, Mauern, Terrassen, Rasen- und Hügelfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 2 Urnen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 14
Pflegefreie Erdgräber
1) Pflegefreie Erdgräber sind Grabstätten als Reihengrab (§10 Abs. 2 Ziffer 5) oder Wahlgrab (§ 10 Abs. 2 Ziffer 6) für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
2) Auf Pflegefreie Erdgräber sind die Vorschriften über die Reihen- und Wahlgräber entsprechend anzuwenden.
3) Auf den Pflegefreien Erdgräbern werden den Grabfeldern entsprechend Natursteinplatten angebracht, die durch die Stadt Neuenstadt vorgehalten werden, als auch Buchstaben aus Metall, welche an Stelen befestigt werden. Die Gravur der Natursteinplatten sowie das Anbringen der Buchstaben an den Stelen wird durch die Stadt Neuenstadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlasst.
4) Auf den Natursteinplatten sind der Name sowie die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung ist nur als Gravur zulässig. Schriftarten und Schriftfarben sind durch die Stadt Neuenstadt vorgegeben. Schrift und Farbe müssen in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild ergeben. Für die Buchstaben gelten die Vorgaben entsprechend.
5) Eingravierte Glaubenssymbole oder Ornamente, die weniger als ein Viertel der Natursteinplatte bedecken, sind zulässig. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen.
6) Das Anbringen von Aufsätzen (z. B. Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen oder Firmenbezeichnungen auf den Natursteinplatten ist nicht erlaubt.
7) Zusätzliche Grabausstattungen wie Kränze, Blumenschmuck und Kerzen sind nur im Rahmen der Bestattung erlaubt und müssen im Anschluss daran wieder vollständig entfernt werden. Vasen, Laternen, Kerzen oder jeglicher Art von Grabschmuck dürfen nicht dauerhaft aufgestellt, bzw. an oder auf den Stelen- und Wandplatten angebracht oder abgelegt werden. Bei Nichtbeachten werden alle Gegenstände durch die Stadt Neuenstadt entfernt.
8) Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabfelder erfolgen ausschließlich durch die Stadt Neuenstadt.
9) Absätze 1 bis 8 gelten auch für Urnengräber in den Stelen entsprechend.
10) Die Aschen aus den Stelen und Urnenwänden, deren Nutzungszeit abgelaufen sind und deren Laufzeit nicht durch die Nutzungsberechtigten verlängert wurden, werden einzeln in dafür vorgesehenen Grabhügeln bestattet. Die Bestattung erfolgt anonym unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Stadt und deren beauftragten Vertragsbestatter.
§ 15
Gestaltungsvorschriften
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.
1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
3. mit Farbanstrich auf Stein,
4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
3) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Das Anbringen von ovalen Edelstahlbildern mit max. 8 x 6 cm Größe (incl. Rahmen) ist erlaubt. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche,
2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche,
3. auf Kindergrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche.
6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig.
7) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
8) Die Grabmale dürfen nicht höher als 1,15 m sein.
9) Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,15 m sein, gemessen ab Plattenoberkante.
Folgende Maße (Länge und Breite) sind für Grabeinfassungen zulässig:
für zweistellige Gräber: 2 m x 2 m
für einstellige Gräber: 2 m x 0,9 m
für Kindergräber: 1,20 m x 0,6 m
für Urnengräber: 1 m x 0,6 m
10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 1 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16
Genehmigungserfordernis
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
5) An Urnenstelen und Urnenwänden dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches nicht angebracht oder abgelegt werden.
6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18
Unterhaltung
1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19
Entfernung
1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen inklusive der Fundamente zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
§ 20
Allgemeines
1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Gehölze auf den Grabstätten sind nur bis zu einer Höhe von 1,15 m zulässig.
3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Sie sind in der gesamten Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten, Kindergrabstätten und Urnengrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Die Kosten sind von den Verantwortlichen zu tragen.
2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 22
Benutzung der Aussegnungshalle
1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Die Schlüsselgewalt obliegt alleinig der Stadt oder ihrem beauftragten Vertragsbestatter.
2) Die Aussegnungshallen und deren Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu behandeln und die Örtlichkeiten sind so zu verlassen wie sie angetroffen wurden. Vorgenommene Veränderungen sind wieder in den Ursprung zurückzusetzen. Vorhandene oder entstandene Schäden während der Nutzung sind unverzüglich bei der Stadt anzuzeigen und zu ersetzen.
3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, sowie schon stark in Verwesung übergegangene und entstellte Verstorbene sind in fest verschlossenen Särgen in die Aussegnungshalle zu bringen. Die Särge solcher Verstorbener dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt geöffnet werden. Bei starker Verwesung kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Verständigung der Hinterbliebenen die Schließung des Sarges anordnen.
§ 23
Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 29
Alte Rechte
Bei Grabstätten und Feldern, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits angelegt waren, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt zum 01.06.2025 in Kraft.
2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung und -ordnung vom 01.08.2016 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Neuenstadt, den 28.04.2025
Gez. Andreas Konrad
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Stadtordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Stadtordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neuenstadt a. K. geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Neuenstadt am Kocher vom 1. Juni 2025:
Gebührenverzeichnis
gem. § 28 der Friedhofssatzung vom 1. Juni 2025
§ 1
Reihengräber
1. Grabstätten für Erdbestattungen
1.1 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Reihengrab für Personen
im Alter über 5 Jahren auf die Dauer von 20 Jahren 2.350,00 €
1.2 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Reihengrab für Personen
im Alter bis zu 5 Jahren auf die Dauer von 20 Jahren 600,00 €
1.3 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Rasenreihengrab für Personen
im Alter über 5 Jahren auf die Dauer von 20 Jahren 3.570,00 €
2. Grabstätten für die Beisetzung von Aschen (Urnenreihengräber)
2.1 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenreihenerdgrab
auf die Dauer von 15 Jahren 1.500,00 €
2.2 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnennische in der Urnenwand
für eine Urne auf die Dauer von 15 Jahren 1.700,00 €
2.3 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenrasengrab für eine Urne
auf die Dauer von 15 Jahren 1.970,00 €
§ 2
Wahlgräber
1. Grabstätten für Erdbestattungen
1.1 Erwerb des Nutzungsrechts an einem 1-stellig, einfachtiefen Wahlgrab
auf die Dauer von 20 Jahren 2.600,00 €
1.2 Erwerb des Nutzungsrechts an einem 1-stellig, doppeltiefen Wahlgrab
auf die Dauer von 20 Jahren 2.880,00 €
1.3 Erwerb des Nutzungsrechts an einem 2-stellig, einfachtiefen Wahlgrab
auf die Dauer von 20 Jahren 4.320,00 €
1.4 Erwerb des Nutzungsrechts an einem 2-stellig, doppeltiefen Wahlgrab
auf die Dauer von 20 Jahren 4.920,00 €
1.5 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Kinderwahlgrab auf die Dauer
von 20 Jahren 1.000,00 €
2. Verlängerung von Grabnutzungsrechten an Grabstätten für Erdbestattungen
Die Gebühren für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte betragen pro Jahr:
2.1 Wahlgrab 1-stellig, einfachtief 131,00 €
2.2 Wahlgrab 1-stellig, doppeltief 146,00 €
2.3 Wahlgrab 2-stellig, einfachtief 218,00 €
2.4 Wahlgrab 2-stellig, doppeltief 248,00 €
2.5 Kinderwahlgrab 50,00 €
3. Grabstätten für die Beisetzung von Aschen (Urnenwahlgräber)
3.1 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenerdgrab für bis zu zwei Urnen
auf die Dauer von 15 Jahren 1.875,00 €
3.2 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnennische in der Urnenwand
für bis zu zwei Urnen auf die Dauer von 15 Jahren 1.920,00 €
3.3 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenrasengrab
für bis zu zwei Urnen auf die Dauer von 15 Jahren 2.340,00 €
3.4 Nutzung eines Erdwahlgrabes als zusätzliche Urnenbestattung 1.260,00 €
4. Verlängerung von Grabnutzungsrechten an Grabstätten für die Beisetzung von Aschen (Urnenwahlgräber)
Die Gebühren für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte betragen pro Jahr:
4.1 Urnenerdgrab für bis zu zwei Urnen 125,00 €
4.2 Urnennische in Urnenwand für bis zu zwei Urnen 128,00 €
4.3 Urnenrasenwahlgrab für bis zu zwei Urnen 156,00 €
4.4 Nutzung eines Erdwahlgrabes als zusätzliche Urnenbestattung
(innerhalb der Nutzungszeit) 84,00 €
5. Verlängerung eines Wahlgrabes:
Bei Verlängerung eines mehrstelligen Wahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. Bei monatsgenauer Verlängerung wird der entsprechende Anteil des Jahresbetrags fällig.
§ 3
Gebühren für die Inanspruchnahme der Aussegnungshalle
1. Gebühren für die Inanspruchnahme der Aussegnungshalle:
1.1 Nutzung der Aussegnungshalle, je Fall 350,00 €
1.2 Trauerfeier vor der Aussegnungshalle, je Fall 175,00 €
2. Gebühren für die Nutzung der Leichenzelle (inkl. Kühleinrichtung),
je angefangenem Tag 60,00 €
§ 4
Bestattungsgebühren
1. Aushub und Zufüllen eines Grabes einschließlich Grabschmückung, Teilnahme an der Bestattung, Einsargung sowie eventuell Abräumen der Grabstelle, sofern dies der
Totengräber alleine ausführen kann.
In allen übrigen Fällen (z. B. schwere und große Einfassungen, Grabsteine, Pflanzen,
Sträucher und Bäume auf Waldgräber usw.) ist die Abräumung der Grabstelle Sache des Benutzungsberechtigten. Im Zweifelsfall entscheidet die Friedhofsverwaltung.
1.1 einfachtiefes Erdgrab 600,00 €
1.2 doppeltiefes Erdgrab 670,00 €
1.3 Grab für Personen im Alter bis zu 5 Jahren 450,00 €
1.4 Urnenerdgrab 390,00 €
1.5 Urnennische in Urnenwand 360,00 €
1.6 Zuschlag Urnenbeisetzung Tage später nach der Trauerfeier 60,00 €
1.7 Ein Sargträger je Stunde 80,00 €
2. Sonstige Leistungen
2.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Leichen je Stunde 60,00 €
2.2 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Urnen je Stunde 60,00 €
§ 5
Auswärtigenzuschlag
Der Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs.1 der Friedhofsordnung zu den Nummern Paragraphen 1, 2 und 3 beträgt. 25 %.
Auswärtiger ist, wer seinen letzten Wohnsitz nicht in Neuenstadt am Kocher hatte. Nicht als Auswärtiger gilt, wer früher in Neuenstadt am Kocher seinen ersten Wohnsitz hatte und diesen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alters-, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat.
§ 6
Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung der Errichtung und Veränderung eines Grabmals 36,00 €
2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 108,00 €
Neuenstadt, den 28.04.2025
Gez. Andreas Konrad
Bürgermeister