Aus den Rathäusern

Fronleichnam (19.06.2025)

Auch Fronleichnam zählt als gesetzlicher Feiertag und somit gilt das Feiertagsgesetz. Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des...

Auch Fronleichnam zählt als gesetzlicher Feiertag und somit gilt das Feiertagsgesetz. Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind somit verboten. Außerdem dürfen öffentliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen und Vergnügungen mit einer öffentlichen Einladung oder für die Eintrittsgelder erhoben werden, einschließlich sportlicher Wettspiele und Märkte erst ab 11.00 Uhr nach Beendigung des Hauptgottesdienstes am Vormittag stattfinden. Bis dahin sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Auch öffentliche Versammlungen und Umzüge sind verboten. Öffentliche Tanzunterhaltungen werden an diesem Feiertag von 03.00 bis 11.00 Uhr nicht erlaubt. Ansonsten gelten die übrigen Sperrzeitregelungen der Gemeinde Pfalzgrafenweiler.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfalzgrafenweiler
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
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