Nach dem Gesetz über die Sonntage und Feiertage ist Fronleichnam ein besonders geschützter Tag. Gesetzlich unzulässig sind deshalb:
am Donnerstag, 19. Juni
störende Arbeiten, Treibjagden, Handlungen, die den Gottesdienst unmittelbar stören, sowie öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen während des Hauptgottesdienstes.
Weiter sind unzulässig öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr, öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, die Anstoß erregen, durch Verfügung des Landratsamts auf Antrag des Bürgermeisteramts und öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 bis 11 Uhr.