Seit dem Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts am 01.01.1999 ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Der neue Führerschein hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist in der Regel im gesamten EU-Bereich gültig. An Ihrer Fahrerlaubnis ändert sich durch den Umtausch nichts. Sie dürfen nach dem Umtausch auch weiterhin die bisher gültigen Fahrzeugklassen führen. Eine generelle Umtauschpflicht besteht bis spätestens zum 19.01.2033 und ist zeitlich gestaffelt.
Wann genau Sie Ihren Führerschein spätestens umtauschen müssen, entnehmen Sie bitte der folgenden Kurz-Übersicht:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers und Tag, bis zu dem der (Papier-)Führerschein umgetauscht sein muss:
Vor 1953: 19. Januar 2033
1953 bis 1958: 19. Juli 2022
1959 bis 1964: 19. Januar 2023
1965 bis 1970: 19. Januar 2024
1971 oder später: 19. Januar 2025
Wer vor 1953 geboren ist, muss den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Die Fahrerlaubnisbehörde bittet aufgrund der Auslastung darum, die Anträge nicht verfrüht, sondern in der vorgesehenen Friststaffelung zu stellen.
Wurde der (alte Scheckkarten-)Führerschein nach dem 1. Januar 1999 ausgestellt, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:
Ausstellungsjahr des Führerscheins und Umtauschfrist bis spätestens:
1999 bis 2001: 19. Januar 2026
2002 bis 2004: 19. Januar 2027
2005 bis 2007: 19. Januar 2028
2008: 19. Januar 2029
2009: 19. Januar 2030
2010: 19. Januar 2031
2011: 19. Januar 2032
2012 bis 18.01.2013: 19. Januar 2033
Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unter www.kreis-tuebingen.de Führerscheinumtausch, entnehmen.