Für die genannten Fundsachen müssen die Eigentümer ihre Rechte geltend machen (§§ 973, 980, 981 BGB). Macht der Eigentümer seine Eigentumsrechte innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes beim Bürgeramt/Bezirksamt nicht geltend, erwirbt der Finder das Eigentumsrecht an dem Fundgegenstand. Verzichtet der Finder auf den Eigentumserwerb, geht das Recht auf die Stadt Reutlingen über (§ 976 BGB). Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten werden Fundsachen wie Fahrräder, Uhren, Schmuck und elektronische Geräte versteigert, Schlüssel werden vernichtet.
Schlüssel mit und ohne Etui
Geldbeträge und Geldbeutel
Brillen
3 Brillen, mit und ohne Etui
Bekleidung 2 Jacken
Taschen
1 Rucksack, 1 Handtasche, 1 Handgepäckskoffer
Uhren
4 Damen- und Herrenuhren
Schmuck
3 Ketten, 2 Ohrringe, 1 Ohrstecker, 1 Anhänger
Verschiedenes
5 Smartphones
8 Kopfhörer
1 Tablet
2 Ladegeräte
2 Lautsprecher
1 SD-Karte
1 iPad
1 Buch
1 Kinderwagen
Fahrräder
3 Damenräder
4 Herrenräder
1 Mountainbike
1 Kinderrad
3 Pedelecs
3 Roller
Auskünfte über die Fundgegenstände erhalten Sie beim Bürgeramt Reutlingen (Marktplatz 22, 72764 Reutlingen) telefonisch unter 07121 303-5577 oder mit Termin (Terminvereinbarung unter www.reutlingen.de/termin).
4 Sportbeutel
6 Jacken
4 Rucksäcke
4 Trinkflaschen
3 Kopfhörer
2 Schlüssel
6 Brillen
1 Fahrkarte
1 Geldbeutel
1 Handy
1 Handschuh
2 Schals
8 Mützen
2 Regenschirme
Auskünfte über diese Fundgegenstände erteilt die RSV, Telefon 07121 94 30 65.