Jeder Gartenbesitzer erfreut sich an der Bepflanzung und Pflege seines grünen Wohnzimmers. Jedoch geschieht das nicht immer zur Begeisterung der Nachbarn.
Auch im Garten gilt es, sich an Vorgaben und Gesetze zu halten angefangen mit der richtigen Pflanzenhöhe und damit verbundenen Abständen. Hierzu finden Sie diverse Informationen im Nachbarrecht §11 ff. NRG
Es kommt häufig vor, dass Bäume, Hecken und Sträucher aus Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen und dadurch behindernd oder gefährdend wirken. Besonders kritisch ist es, wenn Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßenbenennungsschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden oder die Sicht an Eckgrundstücken stark eingeschränkt wird, sodass der Verkehr nicht mehr gefahrlos laufen kann.
Auch eingeengte Gehsteige sind für die Fußgänger nicht nur belästigend, sondern stellen oft auch eine Gefährdung dar. Gesetzlich wird das Thema in § 28 Straßengesetz geregelt. Außerdem muss die Mindesthöhe eingehalten werden!
Um Fahrzeugen und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen, ist der jeweilige Lichtraum freizuhalten. Über Gehwegen muss dabei eine lichte Höhe von mind. 2,50 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mind. 4,50 m eingehalten werden.
Hecken, Sträucher und Bäume sowie sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in der Weise angelegt und unterhalten werden, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen oder später eingreifen können und dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder sogar gefährden.
Die Gemeinde Höfen an der Enz bittet alle Grundstückseigentümer, die erforderlichen Arbeiten so oft wie notwendig durchzuführen und auf dürre Bäume und Äste zu achten.
Dürre Bäume und Äste bedeuten eine erhebliche Gefahr, sobald öffentlicher oder privater Verkehr im Bereich dieser Bäume stattfindet. Besonders unangenehm und teuer kann es für einen Grundstücksbesitzer werden, wenn derartige Gefahrenstellen in der Nähe von öffentlichen Straßen und Wegen nicht rechtzeitig beseitigt werden.
Überprüfen Sie deshalb bitte regelmäßig alle auf Ihrem Grundstück stehenden Bäume auf dürre Äste und entfernen Sie diese ebenso wie morsche Bäume, die in den Straßenraum stürzen könnten: Andernfalls müssen Sie – insbesondere bei Unfällen – mit erheblichen strafrechtlichen Forderungen infolge Mitverschulden rechnen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese sogenannten Pflegeschnitte auch während der Vegetationsperiode (1.3. bis 30.9.) erlaubt – in manchen Fällen auch dringend erforderlich – sind.
Auch wenn „der Garten ruft“ und der Rasen dringend eine „Frisur“ benötigt, gilt es, die Ruhezeiten zu beachten.
Diese sind klar geregelt im § 5 Abs. 1 unserer Polizeiverordnung:
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
(1) In der Zeit vor 08.00 Uhr, zwischen 13.00 Uhr und 14.30 Uhr sowie nach 20.00 Uhr dürfen Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, nicht ausgeführt werden.
Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen und ähnlichen Gegenständen.
Ihre Gemeindeverwaltung