Ziel der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist es, zur Erreichung der Klimaziele den Anteil von Erneuerbaren Energien (EE) in der Wärmeversorgung von Gebäuden zu erhöhen. So soll auf einen im Jahr 2045 klimaneutralen Gebäudebestand hingearbeitet werden. Seit dem 1. Januar 2024 wird ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) für die mit einer neuen Heizungsanlage bereitgestellten Wärme vorgeschrieben. Dies gilt für nahezu alle neu eingebauten Heizungen im Neubau und mit Einschränkungen auch im Altbau.
Was bedeutet das, wenn z. B. eine alte Heizung ausgetauscht werden muss, da sie nicht mehr zu reparieren ist?
Für neu eingebaute Heizungen besteht ab dem 1. Januar 2024 die Pflicht, mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien beim Heizen zu nutzen. Dies gilt im Neubau ohne Einschränkungen (Ausnahme Schließung von Baulücken). Im Falle eines Heizungstausches (z. B. bei einer Havarie) gibt es ebenfalls zeitliche Auflagen und auch Vorgaben zur Erneuerbarer Energie, die dann anteilig zum Einsatz kommen muss.
Welche Förderung gibt es?
Seit dem 1. Januar 2024 flankiert eine an das GEG angepasste Bundesförderung für effiziente Wärmenetze die neuen Verpflichtungen für Gebäudeeigentümer beim Einbau einer neuen Heizungsanlage.
Um eine Förderung zu erhalten, ist zu beachten, dass bereits vor Antragstellung ein abgeschlossener Lieferungs- und Leistungsvertrag vorliegen muss. Zudem wurden die Zuständigkeiten der durchführenden Organisationen neu geordnet: Die KfW hat zum Jahreswechsel die Zuschussförderung für Wärmeerzeuger vom BAFA übernommen. Fördertatbestände, die mehrere Gebäude (z. B. Gebäudenetze) betreffen, verbleiben jedoch beim BAFA. Ebenso ist das BAFA für Förderanträge über Anlagentechnik abseits der Wärmeerzeuger zuständig.
(Quelle: BDEW)
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