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GEBÜHREN für die Stadtbibliothek Sinsheim

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat am...

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat am 24.03.2026 folgende Satzung beschlossen.

GEBÜHREN

für die Stadtbibliothek Sinsheim

Benutzungsgebühren

1. Jahreskarte

a) Erwachsene (ab 18 Jahre)24,00 €

b) Ermäßigungsberechtigte12,00 €

(Schüler ab 18 Jahre, Studenten, BFD- (Bundesfreiwilligendienst)

/ FSJ- (Freiwilliges Soziales Jahr) Leistende, Schwerbehinderte ab 70 %)

c) Metropol-Card28,00 €

Gebühren bei verspäteter Rückgabe

1. pro Medium und Woche1,00 €

2. Bearbeitungspauschale15,00 €

(nach Überschreitung der Leihfrist um 5 Wochen)

Sonstiges

1. Leseausweis für Kinder und Jugendliche4,00 €

2. Ersatzausweis bei Verlust

a) Stadtbibliothek Sinsheim5,00 €

b) Metropol-Card6,00 €

3. Vorbestellung pro Medium1,00 €

4. Bestseller-Service2,00 €

5. Fernleihe pro Medium3,00 €

6. Kopie / Ausdruck

Papier

a) DIN A4 schwarz/weiß0,30 €

b) DIN A4 farbig0,40 €

c) DIN A3 schwarz/weiß0,60 €

d) DIN A3 farbig0,80 €

Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Stadtbibliothek Sinsheim vom 26.02.2019 außer Kraft.

Sinsheim, den 25.03.2026

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Sinsheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

gez. Marco Siesing

Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Sinsheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 14/2026
von Stadt Sinsheim
01.04.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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