Gebührenordnung für die Städtische Musikschule Weinsberg
Der Gemeinderat der Stadt Weinsberg hat aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung am 24. Juni 2025 für die Städtische Musikschule Weinsberg folgende Änderung der Gebührenordnung vom 20. Mai 2010 beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
1. Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule sind Gebühren zu entrichten.
2. Für Ergänzungsfächer (z.B. Orchester, Ensemble und Kammermusik) werden keine Gebühren erhoben
3. Für die Überlassung von Mietinstrumenten wird eine Gebühr in monatlichen Raten erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung sind die Teilnehmer*innen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter*innen verpflichtet.
§ 3
Gebührentarife
Gebühr EUR | ||
Monat | Jahr | |
A. Elementarfächer Musik für kleine Leute bis 18 Monate (35 Min.) 18 – 36 Monate (35 Min.) 36 – 48 Monate (45 Min.) | 27,00 27,00 34,50 | 324,00 324,00 414,00 |
Früherziehung (60 Min. zweijährig) - Aufnahmealter 4-5 Jahre | 34,50 | 414,00 |
Grundausbildung (60 Min. einjährig) - Aufnahmealter 6-7 Jahre | 34,50 | 414,00 |
B. Instrumentenkarussell (45 Min. 6 Monate) | 51,00 |
C. Instrumentalfächer Einzelunterricht 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten Gruppenunterricht 2er-Gruppe 30 Min. 2er-Gruppe 45 Min. 3er-Gruppe 45 Min. 4er-Gruppe 60Min. Unterricht für Erwachsene 30 Min. 45 Min. 10er-Karte 5 er-Karte | 77,00 114,50 153,00 51,00 66,50 51,00 51,00 95,00 143,50 476,00 285,00 | 924,00 1.374,00 1.836,00 612,00 798,00 612,00 612,00 1.140,00 1.722,00 - |
D. Orchester & Ensemble gebührenfrei | ||
E. Klassenmusizieren Bläserklasse (45 Min. Gruppenunterricht; 60 Min. Orchester) | 35,50 | 426,00 |
F. Sonstige Gebühren Instrumentenmiete (für max. 2 Jahre) Streich-/ Zupfinstrumente Blasinstrumente Aufnahmegebühr (einmalig) | 16,00 20,00 15,00 | 192,00 246,00 |
§ 4
Fälligkeit
1. Zahlungsweise der Gebühren
a) Die Unterrichtsgebühren nach Abschnitt A. – F. sind Jahresgebühren. Sie sind monatlich im Voraus fällig.
b) Die Gebühren werden im Lastschriftverfahren erhoben.
2. Eine Ermäßigung der Gebühren wird gewährt als
a) Geschwisterermäßigung
b) Mehrfächerermäßigung
c) Sozialermäßigung auf Antrag
3. Werden Geschwister unterrichtet, wird folgende Ermäßigung gewährt:
für das:
a) 2. Kind um 25 % der Gebühr
b) 3. Kind um 50 % der Gebühr
c) 4. und jedes weitere Kind um 75 % der Gebühr
Bei gleichzeitiger Anmeldung von Geschwistern erhält das jeweils jüngere Kind die entsprechende Ermäßigung; sonst entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.
Für Elementarfächer und das Instrumentenkarussell gibt es keine Ermäßigung.
4. Bei Unterrichtung in mehreren gebührenpflichtigen Fächern wird ab dem 2. gebührenpflichtigen Fach eine Ermäßigung um 25 % der vollen Gebühr gewährt.
5. Ermäßigungen nach den Absätzen 3-4 werden nicht nebeneinander gewährt.
6. Bei besonderer Begabung und Bedürftigkeit können die Gebühren auf Antrag ermäßigt werden. Gute Leistungen und zuverlässige Mitarbeit werden dabei vorausgesetzt. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger.
§ 5
Ausfall von Unterricht
1. Versäumte Unterrichtsstunden gehen grundsätzlich zu Lasten des Schülers. Fehlt ein Schüler wegen Krankheit, Schüleraustausch o. ä. mehr als zweimal hintereinander, so wird die Gebühr gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes, Schulbescheinigung o.ä. erstattet.
2. Der Unterricht kann aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, bis zu dreimal jährlich ausfallen, ohne dass eine Erstattungspflicht hieraus entsteht (Krankheit der Lehrkraft, Veranstaltungen und anderes). Fallen aus diesen Gründen mehr als drei Stunden jährlich aus, kann die Unterrichtsgebühr ab der vierten Stunde anteilig zurückerstattet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Die Änderung der Gebührenordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Weinsberg, den 24. Juni 2025
gez.
Birgit Hannemann
Bürgermeisterin