Der Gemeinderat der Stadt Bad Friedrichshall hat aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.7.2000 und i.V.m. §§ 2, 13 und 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie § 6 des Kindergartenbetreuungsgesetzes (KiTaG) vom 19.3.2009 am 5.7.2022, zuletzt geändert am 25.6.2024, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Benutzungsverhältnis
(1) Die Stadt Bad Friedrichshall betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen.
(2) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in der Benutzungsordnung (Konzeption) für die städtischen Kindergärten in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(3) Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen
(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben, die sich an den Landesrichtsätzen orientieren.
(2) Für die Betreuung von Kindern über 3 Jahren gelten ab 1.9.2024 folgende monatlichen Gebührensätze:
Betreuungsform
1-Kind-Fam.
2-Kind-Fam.
3-Kind-Fam.
4-Kind-Fam.
Verlängerte Öffnungszeiten
203 €
158 €
106 €
35 €
Halbtagsgruppe
122 €
95 €
64 €
21 €
Ganztagsbetreuung
338 €
263 €
177 €
58 €
(3) Für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in altersgemischten Gruppen gelten ab 1.9.2024 folgende monatlichen Gebührensätze:
Betreuungsform
1-Kind-Fam.
2-Kind-Fam.
3-Kind-Fam.
4-Kind-Fam.
Verlängerte Öffnungszeiten
406 €
316 €
212 €
70 €
Halbtagsgruppe
244 €
190 €
128 €
42 €
Ganztagsbetreuung
676 €
526 €
354 €
116 €
(4) Für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in Krippengruppen gelten ab 1.9.2024 folgende monatlichen Gebührensätze:
Betreuungsform
1-Kind-Fam.
2-Kind-Fam.
3-Kind-Fam.
4-Kind-Fam.
Verlängerte Öffnungszeiten
479 €
356 €
240 €
95 €
Halbtagsgruppe
319 €
237 €
160 €
63 €
Ganztagsbetreuung
798 €
593 €
400 €
158 €
(5) Bei der Buchung von flexiblen Betreuungszeiten wird die jeweilige Gebühr anteilig erhoben.
§ 3
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes im Kindergarten. Die Gebühren sind in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind vor dem 15. des jeweiligen Monats eintritt bzw. nach dem 15. des jeweiligen Monats ausscheidet.
(2) Die Gebühren werden für 11 Monate eines Betreuungsjahres erhoben. Das Betreuungsjahr beginnt am 1.9. eines Jahres und endet am 31.8. des darauffolgenden Jahres. Der Monat August ist gebührenfrei.
(3) Die Gebühr ist zum 1. eines jeden Monats zur Zahlung fällig und soll durch Erteilung einer Abbuchungsermächtigung an die Stadtkasse entrichtet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Fälligkeit abgewichen werden. Für verspätete Zahlungen werden Mahngebühren von mindestens 4 Euro zuzüglich noch eventuell anfallender Säumniszuschläge erhoben. Die Kosten für Mahnung und Beitreibung trägt der Schuldner auch dann, wenn die Zahlung zwischenzeitlich erfolgt ist.
(4) Unterbrechungen des Besuchs eines Kindergartens anlässlich von Ferien, Reisen und kurzfristigen Krankheitsfällen berühren die Pflicht zur Zahlung der Gebühr nicht. Die Zahlungsverpflichtung besteht insoweit weiter.
Bei Erkrankungen und Maßnahmen der Rehabilitation des Kindes ab vier Wochen wird die Gebühr auf Grundlage eines schriftlichen und formlosen Antrags der Eltern zurückerstattet.
Die Stadt Bad Friedrichshall behält es sich vor, bei unvorhergesehenen und außerordentlichen Schließungen oder Kürzungen der Betreuungszeit die Betreuungsgebühr nach eigenem Ermessen im Rahmen des Zumutbaren zurückzuerstatten.
(5) Die Gebührenpflicht endet durch Kündigung des Betreuungsverhältnisses. Die Gebührenschuldner können das Betreuungsverhältnis durch eine schriftliche Kündigung grundsätzlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende beenden. Die Kündigungsfrist läuft ab dem Tag des Eingangs der Kündigung bei der Stadt Bad Friedrichshall.
Für Kinder, die aufgrund der Vollendung des 3. Lebensjahres aus der Krippe oder der altersgemischten Gruppe ausscheiden sowie für Kinder, die vom Kindergarten in die Schule wechseln, ist keine Kündigung erforderlich.
(6) Die Gebührenhöhe richtet sich nach der sogenannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden, für die Kindergeld bezogen wird. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- und Wochenpflege eingerechnet.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. die Sorgeberechtigten, die die Aufnahme beantragt haben, als Gesamtschuldner. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dieser Gebührenschuldner. Bei Alleinerziehenden ist dieser Gebührenschuldner.
§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 1.9.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Friedrichshall vom 17.1.2024 außer Kraft.
Ausgefertigt!
Bad Friedrichshall, 25.6.2024
Timo Frey,Bürgermeister
Hinweise
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.