Aus den Rathäusern

Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen in Friolzheim (Kindergartengebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie §...

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes für Baden-Württemberg (KiTaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Friolzheim am 11.11.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Eltern- und Mittagessensbeiträge) für die gemeindeeigenen Kindertageseinrichtungen beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde Friolzheim betreibt Kindertageseinrichtungen (Krippen und Kindergärten) als öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Eintritt in die Grundschule. Dies gilt auch für Kinder mit körperlichen, geistigen oder sonstigen Beeinträchtigungen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Kindertageseinrichtung Rechnung getragen werden kann.

(2) Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Diese sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig, ob sie im Erhebungszeitraum die Einrichtung tatsächlich besucht haben oder nicht. Da die Gebühren eine Beteiligung der Eltern an den gesamten Betriebskosten darstellen, ist die Gebühr auch bei vorübergehender Schließung, bei Verkürzung der Öffnungszeiten, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu entrichten.

§ 2

Kindertageseinrichtungen/Betreuungsangebote

(1) Die Gemeinde Friolzheim betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung mit folgenden Betreuungsangeboten:

1. Kinderkrippe:

Einrichtung für Kleinkindbetreuung mit einem Betreuungsangebot für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

In der Krippe bestehen drei Betreuungsformen:

VÖ 6 (8:00 bis 14:00 Uhr; 30 Stunden pro Woche),

VÖ 7 (7:00 bis 14:00 Uhr; 35 Stunden pro Woche) und

GT-Flex/VÖ 7 (Montag bis Mittwoch, 7:00 bis 16:30 Uhr (auch einzelne Tage) sowie Donnerstag und Freitag, 7:00 bis 14:00 Uhr; max. 42,5 Stunden pro Woche).

2. Kindergarten Eichenstraße:

Einrichtung mit einem Betreuungsangebot für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

Im Kindergarten bestehen zwei Betreuungsformen:

Basismodell HT (8:00 bis 13:00 Uhr, 25 Stunden pro Woche)

VÖ 7 (7:00 bis 14:00 Uhr; 35 Stunden pro Woche).

3. Kindergarten Mönsheimer Straße:

Einrichtung mit einem Betreuungsangebot für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

Im Kindergarten bestehen drei Betreuungsformen:

Basismodell HT (8:00 bis 13:00 Uhr, 25 Stunden pro Woche)

VÖ 7 (7:00 bis 14:00 Uhr; 35 Stunden pro Woche)

GT-Flex/VÖ 7 (Montag bis Mittwoch, 7:00 bis 16:30 Uhr (auch einzelne Tage) sowie Donnerstag und Freitag, 7:00 bis 14:00 Uhr; max. 42,5 Stunden pro Woche).

§ 3

Kindergartenjahr, An- und Abmeldung

(1) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtungen.

(2) Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben nur die Kinder, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz erlischt grundsätzlich bei Wegzug aus der Gemeinde zum Ende des Monats.

(3) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag mit dem Formular über die „Anmeldung zum Besuch der Kinderkrippe/des Kindergartens Friolzheim“ (abrufbar auf der Gemeindehomepage). Die Anmeldung ist in der Regel spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin dem Träger der Kindertageseinrichtung zu erklären.

(4) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes beim Einrichtungsträger oder durch Ausschluss der Kinder durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden von Amts wegen abgemeldet. Das Betreuungsverhältnis der Schulanfänger endet mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung.

(5) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtungen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen.

(6) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.

(7) Möchten die Personensorgeberechtigten von der verbindlichen Anmeldung zurücktreten, bedarf dies der Zustimmung des Trägers der Tageseinrichtungen. Stimmt dieser dem Rücktritt zu, beträgt der Abstandsbeitrag:

  • bis 6 Monate vor Aufnahme 1 Monatsbeitrag
  • bis 3 Monate vor Aufnahme 2 Monatsbeiträge
  • bis 1 Monat vor Aufnahme 3 Monatsbeiträge

Der Abstandsbeitrag ist innerhalb von drei Monaten ab Datum des Rücktritts zu entrichten.

§ 4

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, in dessen Haushalt es aufgenommen ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen werden monatlich Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) gemäß § 8 erhoben.

(2) Für den Ferienmonat August werden unabhängig von den tatsächlichen Ferientagen keine Elternbeiträge erhoben.

(3) Für Schulanfänger sind die Beiträge für den Abschlussmonat Juli voll zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht für angemeldete Kinder besteht unabhängig davon, ob die Krippe/der Kindergarten tatsächlich besucht wird (Krankheit, Kuraufenthalt o.Ä., Urlaub außerhalb der Kindergartenferien, Schließtage etc.).

(5) Erfolgt die Aufnahme bis zum 15. eines Monats, so wird der volle Gebührensatz gemäß § 8 erhoben. Bei einer Aufnahme ab dem 16. eines Monats wird die Hälfte des Gebührensatzes gemäß § 8 erhoben.

(6) Eine vorgezogene Abmeldung von der Einrichtung muss bis spätestens 4 Wochen zum Monatsende schriftlich erfolgen. Erfolgt die Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die Gebühr für den folgenden Monat zu entrichten.

(7) Alle Änderungen sind dem Träger durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich mit dem Änderungsformular mitzuteilen. Soweit sich Änderungen in den Bemessungsgrundlagen ergeben, erfolgt bei einer Meldung bis zum 15. des Monats eine Gebührenänderung ab Beginn des folgenden Kalendermonats, bei einer Meldung nach dem 15. des aktuellen Monats zum Beginn des übernächsten Kalendermonats.

(8) Erhalten die Gebührenschuldner Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, so ist die Übernahme des Elternbeitrags von ihnen selbst beim Landratsamt Enzkreis zu beantragen.

(9) Spätabholerregelung: Für Kinder, die zu spät vom Kindergarten oder der Krippe abgeholt werden, wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro pro Kind und Tag erhoben.

(10) Pädagogischer Tag/Betriebsausflug: Für Kinder, die am „Pädagogischen Tag“ oder während des Betriebsausflugs betreut werden, kann eine Zusatzbuchung erfolgen. Die Betreuung erfolgt von 7 Uhr bis 14 Uhr. Eine Gebühr in Höhe von 9,00 Euro pro Kind und Tag wird erhoben.

(11) Betreuungsbaustein 1h: Ein Betreuungsbaustein für 1 Stunde am Tag (Früh- oder Spätbetreuung) ist zweimal pro Monat buchbar. Eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro pro Kind und Tag wird erhoben.

(12) Bei einem Wechsel von der Krippe in den Kindergarten erfolgt die Änderung vom Krippenbeitrag in Kindergartenbeitrag in dem Monat, in dem der Betreuungsanteil im Kindergarten bei über fünfzig Prozent liegt.

(13) Sollte vom Träger die Betreuung länger als einen Monat in Folge aufgrund betriebsbedingter Umstände reduziert werden, so werden die Elternbeiträge rückwirkend an das tatsächliche Betreuungsangebot angepasst.

§ 6

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum Ersten eines Monats. Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Die Beiträge sind mit Entstehung der Gebührenschuld zur Zahlung fällig.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Bei Zahlungsrückständen von mehr als drei Monaten ist die Gemeinde berechtigt, nach erfolgloser Mahnung des ausstehenden Betrags den Platz fristlos zu kündigen.

§ 7

Elternbeitrag Gebührenmaßstab – familienbezogene Sozialstaffelung

(1) Die Höhe der Gebühr im Krippen- und Kindergartenbereich wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.

(2) Besucht ein Kind einer Familie mit Geschwisterkindern, die im selben Haushalt wohnen, die Kindertageseinrichtung, so ermäßigen sich die Gebührensätze wie folgt:

  • für das 2. Kind (Zweitgeborenes) um 22 Prozent
  • für das 3. Kind (Drittgeborenes) um 48 Prozent
  • ab dem 4. Kind (Viertgeborenes und weitere) um 80 Prozent

(3) Änderungen in den Familienverhältnissen (z.B. Wegzug, Aufnahme eines Vollzeitpflegekindes oder Adoption) müssen dem Kindergartenträger zeitnah angezeigt werden, um bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden zu können. Eine rückwirkende Änderung erfolgt nicht. Die Änderung ist in dem Formular „Geschwisterbonus“ einzutragen, dieses ist in der jeweiligen Betreuungseinrichtung abzugeben.

§ 8

Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) ab dem 01.01.2025 Kindergarten/Krippe

Betreuungsangebot Kindergarten 3 - 6 Jahre

1. Kind (Erstgeborenes)

2. Kind (Zweitgeborenes)

3. Kind (Drittgeborenes)

ab dem 4. Kind (Viertgeborenes und weitere)

Basismodell HT (25 Stunden)

164,00 €

128,00 €

85,00 €

33,00 €

VÖ 7 (35 Stunden)

241,00 €

188,00 €

125,00 €

48,00 €

GT 3 Tage Mo. - Mi. + 2 Tage VÖ 7 Do.+ Fr. (42,5 Stunden)

382,00 €

298,00 €

199,00 €

76,00 €

GT-Flex 2 Tage (Mo., Di. oder Mi.) + 3 Tage VÖ 7

(40 Stunden)

335,00 €

261,00 €

174,00 €

67,00 €

GT-Flex 1 Tag (Mo., Di. oder Mi.) + 4 Tage VÖ 7

(37,5 Stunden)

288,00 €

225,00 €

150,00 €

58,00 €

Betreuungsangebot Krippe 1 - 3 Jahre

VÖ 6 (30 Stunden)

481,00 €

375,00 €

250,00 €

96,00 €

VÖ 7 (35 Stunden)

557,00 €

435,00 €

290,00 €

111,00 €

GT 3 Tage Mo. - Mi. + 2 Tage VÖ 7 Do.+ Fr. (42,5 Stunden)

639,00 €

498,00 €

332,00 €

128,00 €

GT-Flex 2 Tage (Mo., Di. oder Mi.) + 3 Tage VÖ 7

(40 Stunden)

612,00 €

477,00 €

318,00 €

122,00 €

GT-Flex 1 Tag (Mo., Di. oder Mi.) + 4 Tage VÖ 7

(37,5 Stunden)

584,00 €

456,00 €

304,00 €

117,00 €

§ 9

Mittagessensbeitrag Gebührensatz ab dem 01.01.2025

Monatspauschale Kindergarten/Krippe

(1) Das Mittagessensangebot kann nur von Kindern mit gebuchter GT-Flex- oder GT/VÖ-7-Betreuung in Kindergarten oder Krippe in Anspruch genommen werden und ist dabei verbindlicher Bestandteil der Betreuung. Für das Mittagessen wird eine monatliche Essenspauschale erhoben. Das Essen wird bei einem von der Gemeinde beauftragten Dienstleister bestellt.

(2) Die Buchung des Mittagessens erfolgt mit dem Anmelde- oder Änderungsformular. Es gelten die Regelungen aus § 3 entsprechend.

(3) Auf die Essenspauschale nach § 9 wird kein Nachlass gewährt.

(4) Die Abbestellung des Mittagessens kann nur für komplette Wochen entgegengenommen werden. Die schriftliche Abbestellung muss 2 Wochen zuvor in der Krippe oder im Kindergarten vorliegen.

(5) Im Ferienmonat August wird keine Essenspauschale erhoben. Die Abrechnung erfolgt im August nach in Anspruch genommenen Mahlzeiten.

Monatspauschalen Mittagessen

Anzahl Essen pro Woche

Kindergarten

Krippe

1 Essen

20,00 €

18,20 €

2 Essen

40,00 €

36,50 €

3 Essen

60,00 €

54,70 €

4 Essen

80,00 €

73,00 €

5 Essen

100,00 €

91,20 €

§ 10

Änderung Betreuungsangebot

(1) Das in der Anmeldung und dem Betreuungsvertrag angegebene Betreuungsangebot ist verbindlich.

(2) Eine Änderung des gebuchten Betreuungsangebots ist nur zum neuen Kindergartenjahr möglich, § 5 (7) dieser Satzung gilt entsprechend. Die Änderung ist bei den jeweiligen Einrichtungsleitungen bis zum 30.09. schriftlich mit dem Änderungsformular zu beantragen. Die Änderung kann nur erfolgen, sofern für das gewünschte Betreuungsangebot freie Plätze zur Verfügung stehen und wenn die Kriterien für die Ganztagesbetreuung erfüllt sind. Das Ganztagesangebot wird nur im Kindergarten Mönsheimer Str. angeboten.

(3) Hiervon ausgenommen sind familiäre Notfallsituationen (Einzelfallentscheidung).

§ 11

Schlussbestimmung

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen in Friolzheim vom 01. Januar 2024 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Friolzheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Friolzheim, den 12.11.2024

gez. Michael Seiß

-Bürgermeister-

Erscheinung
Friolzheim Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024
von Gemeinde Friolzheim
10.12.2024
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