Die Satzung des Gutachterausschusses "Nordöstlicher Schwarzwald-Baar-Kreis" über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss vom 19.02.2020 wird geändert:
über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und
12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen am 09.04.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
1. Die Stadt Villingen-Schwenningen erhebt für Leistungen des Gutachterausschusses nach den §§ 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
2. Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
3. Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesondere für schriftliche Auskünfte (Bodenrichtwertauskunft) nach § 196 Abs. 3 BauGB werden 20,00 € erhoben.
Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 (3) BauGB, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Gutachterausschussverordnung werden Gebühren erhoben von:
- Vergleichswerte
1-5 Vergleichsfälle:€ 50,-
6-10 Vergleichsfälle:€ 70,-
ab 11. Fall:+ € 5,- pro Fall
4. Gebühr für Grundstücksmarktbericht
Aktuelle Ausgabe:€ 40,-
Frühere Ausgabe:€ 20,-
§ 2
Gebührenschuldner, Haftung
1. Gebührenschuldner ist, wer die Leistung veranlasst oder in wessen Interesse vorgenommen wird.
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3. Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 3
Gebührenmaßstab
1. Die Gebühren werden nach der Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. (B.V.S.) in der jeweils gültigen Fassung erhoben (vergleiche Anlage 1). Das Honorar ist auf der Grundlage des ungekürzten Wertes zu bemessen.
2. Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes besondere Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zugrunde zu legen.
3. Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.
§ 4
Gebührenhöhe
1. Die Gebührenhöhe bemisst sich auf Basis der Anlage 1 Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung (B.V.S) Ziffer 9 Honorartabelle mit einem jeweiligen Abschlag von 15 % für die darin einkalkulierte Gewinnerwartung. Beim Vorhandensein von Besonderheiten oder aufwandserhöhenden Eigenschaften ist das Honorar gemäß Ziffer 2 Abbildung 1 der B.V.S. Honorarrichtlinie gesondert zu berechnen. Die Ziffer 7 und 8 Stundensätze, Nebenkosten der Honorarrichtlinie (B.V.S.) wird nicht angewandt, hier gilt § 4 Ziffer 7 dieser Satzung.
2. Bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Kleinbauten wie z. B. Garagen, Gartenhäuser sowie der Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen, ermäßigt sich die Gebühr auf 35 % der jeweils maßgeblichen Honorarstufe
3. Für die Erstellung eines Gutachtens über die ortsübliche Pacht nach § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz wird entsprechend dem Zeitaufwand eine Gebühr von 150 € bis 500 € erhoben.
4. Bei Wertindikationen zur Feststellung eines einfach ermittelten Marktwertes ermäßigt sich die Gebühr um 50 % der jeweils maßgeblichen Honorarstufe. Eine Wertindikation ersetzt kein Verkehrswertgutachten und dient nur einer überschlägigen Wertermittlung. Eine Wertindikation ist anders als ein Verkehrswertgutachten nicht mit üblichen, umfangreichen Prüfungen und Unterlagenanforderungen verbunden.
5. Die Gebühr für ein Gutachten zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für Fälle des § 15 Abs. 2 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) beträgt 750,00 €. In der Gebühr ist eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person enthalten. Nach Antragstellung wird geprüft, ob die Voraussetzungen für den Antrag nach § 38 Abs. 4 LGrStG erfüllt sind. Für den Fall, dass die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine gebührenpflichtige Ablehnung. Die Gebühr beträgt in diesem Fall 100,00 €.
6. In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und nach Absprache eine weitere für den Eigentümer enthalten, soweit dieser nicht Antragsteller ist. Für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug aus der Wertermittlung, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden dem Antragsteller Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Villingen-Schwenningen berechnet.
7. Für weitere Leistungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung erhoben.
8. Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
§ 5
Rücknahme eines Antrages, Zurückweisung
1. Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr.
2. Wird ein Antrag auf Erstellung einer sonstigen Leistung des Gutachterausschusses oder dessen Geschäftsstelle zurückgenommen, so wird eine Gebühr nach dem Bearbeitungsstand bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben.
§ 6
Besondere Sachverständige,
erhöhte Auslagen
1. Werden mit Zustimmung des Antragstellers Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, sind diese nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu entschädigen. Der Gebührenschuldner hat diese Entschädigung zusätzlich zu tragen.
2. Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen.
3. Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung. In den Fällen des § 5 mit der Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung an die Stadt fällig.
§ 8
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung
Die Erstellung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
§ 9
Übergangsbestimmungen
Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gebührensatzung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Gutachterausschussgebührensatzung, beschlossen am 19.02.2020, außer Kraft
Villingen-Schwenningen, den 09.04.2025
gez
Oberbürgermeister
Jürgen Roth