Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der bei der Beschlussfassung gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Gaggenau in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.03.2025 folgende Gebührensatzung für das Waldseebad der Stadt Gaggenau beschlossen:
Es gelten folgende Benutzungsgebühren:
1. Erwachsene
Einzeleintritt 6,00 €
Zehnerkarte 50,00 €
Saisonkarte 90,00 €
Abendkarte (ab 18.00 Uhr) 3,00 €
2. Ermäßigte
Einzeleintritt 3,00 €
Zehnerkarte 25,00 €
Saisonkarte 45,00 €
Abendkarte (ab 18:00 Uhr) 2,00 €
3. Familienkarten
Einzeleintritt Familie 12,00 €
Saisonkarte Familie 160,00 €
Einzeleintritt Alleinerziehende 6,50 €
Saisonkarte Alleinerziehende 80,00 €
1. Unter die Tarifgruppe „Ermäßigte“ fallen:
a) Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ist der Eintritt frei,
b) Schüler, Auszubildende und Studenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,
c) Menschen mit Behinderung (Grad der Behinderung von wenigstens 50,
§ 2 Abs. 2 SGB IX), Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, bei denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, haben freien Eintritt.
d) Freiwillige, die einen Dienst auf der Grundlage des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst oder des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leisten.
e) Aktive ehrenamtliche Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) und der Freiwilligen Feuerwehr. Die Ermäßigung bezieht sich nur auf die Saisonkarte Erwachsene.
2. Familienkarten erhalten Ehepaare sowie Personen in eheähnlicher Gemeinschaft und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Alter unter 18 Jahren. Jugendliche ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht mehr in der Familienkarte enthalten. Saisonkarten für Familien und Alleinerziehende werden jedem Familienmitglied ausgegeben; mit dieser Karte kann unabhängig voneinander das Bad besucht werden.
Die Ausgabe der Saisonkarten für Familien und Alleinerziehende erfolgt ausschließlich im Bürgeramt der Stadt Gaggenau während den üblichen Dienststunden.
3. Die Ausgabe von Tageskarten für Familien und Alleinerziehende erfolgt ausschließlich an der Personalkasse.
4. Für Saisonkarten werden Lichtbilder benötigt, die vom Benutzer zur Verfügung zu stellen sind. Saisonkarten können jährlich neu aktiviert werden. Saisonkarten müssen grundsätzlich an der Personalkasse oder im Bürgerbüro der Stadt Gaggenau erworben werden.
5. Die Weitergabe von Saisonkarten an andere Personen ist nicht zulässig.
Die Ermäßigungsgründe sind auf Verlangen entsprechend nachzuweisen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, Gebühren für die Nutzung von Zusatzangeboten sowie Kostenersätze festzusetzen.
Die Benutzungszeit ist innerhalb der Öffnungszeiten grundsätzlich unbeschränkt. Sie kann jedoch in Ausnahmefällen von der Betriebsleitung eingeschränkt werden. Die Benutzungszeit endet mit Verlassen des Waldseebades.
Mit dem Verlassen des Bades verliert die gelöste Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Bei Wiederbetreten des Bades sind erneut Benutzungsgebühren gem. § 1 zu lösen bzw. Mehrfach- oder Saisonkarten erneut einzubuchen.
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades „Waldseebad“ der Stadt Gaggenau tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Waldseebad der Stadt Gaggenau vom 22. Februar 2022 außer Kraft.
Gaggenau, 18.03.2025
Michael Pfeiffer
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Gaggenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn