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Gehölzschonzeit vom 01.03. bis 30.09.

Am 1. März beginnt die gesetzlich vorgeschriebene Gehölzschonzeit. Sie dauert bis zum 30. September. In dieser „Sommerpause“ dürfen Bäume...

Am 1. März beginnt die gesetzlich vorgeschriebene Gehölzschonzeit. Sie dauert bis zum 30. September. In dieser „Sommerpause“ dürfen

  • Bäume außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche,
  • andere Gehölze
  • sowie Röhrichte

nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Durch diese Maßnahme soll die im Frühling erwachende Tierwelt, insbesondere die Vögel, die ihr Brutgeschäft beginnen, aber auch Fledermäuse, Wildbienen und andere Insekten, die diese Lebensräume bewohnen, geschützt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs des Jahres entfernen, sind von dieser Regelung ausgenommen (Bundesnaturschutzgesetz § 39 Absatz 5 Nr. 2).

Alte Bäume mit Höhlen und starkem Totholz sowie ausgewiesene Naturdenkmale stehen unbhängig von der Gehölzschonzeit ganzjährig unter besonderem Schutz, da sie wichtigen Wohnraum für Vögel, Fledermäuse, Hornissen, Holzkäfer und andere geschützte Tiere bieten.

Für weitere Auskünfte, insbesondere auch in unklaren Fällen, steht das Landratsamt Göppingen unter Tel. 07161 202-2261 und E-Mail: umweltschutzamt@lkgp.de zur Verfügung.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Faurndau
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Ausgabe 09/2026
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