Anlieger, die nicht aus ihrer Einfahrt fahren können oder Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, die nicht wenden können: Immer wieder erreichen das Rathaus Beschwerden, dass Stichstraßen häufig so zugeparkt sind, dass ein Wenden nicht möglich ist.
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht zwar auf Wendeplatten kein generelles Halte- und Parkverbot. Jedoch gibt die StVO vor, dass an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen das Halten und auch Parken verboten ist.
Zudem darf vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber nicht geparkt werden.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf sämtliche Verkehrsteilnehmer, die die Stichstraßen befahren, und denken Sie auch daran, dass die Zufahrt für die Feuerwehren gewährleistet sein muss, daher:
Bitte Wendeplatten freihalten!
Das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist in der StVO ausdrücklich verboten. Oft sind in den neuen Wohngebieten die Randsteine generell abgesenkt, sodass ein Überfahren leicht möglich ist. Trotzdem ist das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegflächen nicht erlaubt. Denken Sie vor allem an Mütter mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, die dann gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen.
Bei etwas Rücksichtnahme könnten solche Situationen vermieden werden. Außerdem erspart man sich im konkreten Fall ein Verwarnungsgeld also:
Parken nicht auf Gehwegen!