Wildschadensabwicklung
Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen, Energiepflanzen und Mais sind vom Landwirt der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
Für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden gelten entsprechend § 34 Bundesjagdgesetz bzw. § 57 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz bestimmte Fristen bzw. Termine:
a) Wild- und Jagdschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind binnen einer Woche, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.
b) Wild- und Jagdschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind jeweils zum 1. Mai und 1. Oktober ebenfalls bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.
Bei Fristversäumnis erlischt der Ersatzanspruch des Geschädigten und lebt auch nicht wieder auf.