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GEMEINDE AIDLINGEN

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 19.11.1998...

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 19.11.1998 in der Fassung vom 25.11.2021

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden‑Württemberg (Gem0) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Aidlingen am 27.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 15 (1) der Satzung wird wie folgt geändert:

§ 15

Kostenerstattung

(1) Der Anschlussnehmer hat dem Wasserwerk die Kosten zu erstatten für:

a) die Herstellung der Hausanschlüsse (§ 14 Absatz 3) sowie die Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse; zweigt eine Anschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt das Wasserwerk;

b) die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksversorgungsanlagen;

1. die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Absatz 4).

Zu vorstehenden Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

Hierzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Artikel 2

§ 35 der Satzung wird wie folgt geändert:

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt

je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28 Absatz 1) 4,81 €

Hierzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Artikel 3

§ 41 (1) der Satzung wird wie folgt geändert:

§ 41

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurch-

fluss (Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 30 m³/h

Nenndurch-

fluss (Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5(6) 10 15 m³/h

€ (netto)/Monat 3,00 3,75 5,25 20,00

€ (brutto, einschließlich 7 %

Umsatzsteuer)

/Monat 3,21 4,01 5,62 21,4

Bei Standrohrzählern beträgt die Grundgebühr für die ersten zwei Kalenderwochen 20,00 €, für jede weitere angefangene Kalenderwoche 5,00 €. Bei Bauwasserzählern entfällt die Grundgebühr.

(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

(4) Die Gebühr für Zwischenzähler beträgt 2,00 € (netto) /Monat bzw. 2,14 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)/Monat

Artikel 4

§ 42 der Satzung wird wie folgt geändert:

§ 42

Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ Wasser 2,95 € (netto) bzw. 3,16 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr je m³ Wasser 2,95 €. (netto) bzw. 3,16 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)

Artikel 5

§ 54 der Satzung wird gestrichen:

Artikel 6

§ 55 (2) der Satzung wird wie folgt geändert:

§ 54

Inkrafttreten

(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der*die Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Aidlingen, den 28.11.2025

Bürgermeisterin

Gez. Helena Österle

Erscheinung
Aidlinger Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Aidlingen
16.12.2025
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