Die Verbandsversammlung des GVV Aidlingen/Grafenau hat am 19.11.2024 in öffentlicher Sitzung die Abwägung zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen vorgenommen und den Feststellungsbeschluss der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“ gefasst. Nach Antrag der GVV Aidlingen/Grafenau erfolgte gemäß § 6 Abs. 1 BauGB i. V .m § 6 Abs. 5 BauGB die Genehmigung der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans durch das Landratsamt Böblingen mit Schreiben vom 09.07.2025.
Der Änderungsbereich betrifft die Fläche des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“. Hier wurde das bestehende Gewerbegebiet hin zu einer Sondergebietsfläche umgewidmet, sodass der bestehende Lebensmitteleinzelhändler sich am Standort hält und sich vergrößern kann.
Der Geltungsbereich der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans ist im Lageplan dargestellt. Dieser ist nachstehend abgedruckt:
Die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Deckblatt in der Fassung vom 21.02.2024/29.07.2024/19.11.2024 sowie der Umweltbericht vom 11.12.2023, die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom 24.07.2023 und die CEF-Maßnahme für Haussperlinge und FCS-Maßnahme für Hausrotschwanz vom 11.12.2023 erstellt vom Büro ROOSPLAN und die Auswirkungsanalyse zur Modernisierung eines Rewe-Lebensmittelmarktes in Aidlingen vom 22.02.2022 von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH sowie das Baugrundgutachten vom 15.03.2022 und das Altlastengutachten vom 11.04.2022 jeweils vom Büro HPC AG und die Schallimmissionsprognose vom 26.01.2024 des Büros Kurz und Fischer, können mit der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.aidlingen.de/rathaus/buergerservice/buergerbeteiligung-an-bebauungsplanverfahren abgerufen werden.
Die Unterlagen können zusätzlich bei der Gemeinde Aidlingen, Hauptstraße 6, während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden.
Hinweis auf Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach § 214 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung § 215 Abs. 1 BauGB lautet:
„Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.“
Aidlingen, den 06.08.2025
gez. Helena Österle
Bürgermeisterin