Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke nach dem modifizierten Bodenwertmodell berechnet. Die Bewertung basiert auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert, die miteinander multipliziert werden.
Für die Gemeinden, denen die Grundsteuer zusteht, soll sich durch die Reform am Grundsteueraufkommen nichts ändern (Aufkommensneutralität). Der Gemeinderat hat daher in öffentlicher Sitzung am 1. Oktober 2024 die Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt der Hebesatz von 195 v. H. (bisher 380 v. H.).
Weitere Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform erhalten Sie im Amtsblatt und auf der Homepage der Gemeinde Altbach, sowie als Beilage zu Ihrem Grundsteuerbescheid 2025.
Nachfolgend ist die vollständige Hebesatzsatzung abgedruckt.
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
vom 01.10.2024
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Altbach am 1. Oktober 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Altbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde.
§ 2
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v. H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 195 v. H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.
der Steuermessbeträge
§ 3
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
2. am 15. Februar und am 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 1. Januar 2017 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Altbach, den 2. Oktober 2024
gez.
Martin Funk
Bürgermeister